Welche Neuerung bringt das Einwegkunststofffondsgesetz?

FAQ

Mit dem Gesetz wird eine Abgabe auf bestimmte kunststoffhaltige Einwegprodukte eingeführt. Dazu richtet der Gesetzgeber einen Einwegkunststofffonds ein, in den die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten die Abgabe einzahlen müssen. Zu den betroffenen Produkten zählen beispielsweise Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern, Getränkebehälter und -becher und To-Go-Lebensmittelbehälter. Diese Produkte aus Einwegkunststoff landen nicht nur in öffentlichen Mülleimern. Leider werden sie oft achtlos weggeworfen und sammeln sich an Straßenrändern und in der Natur. Bisher werden die Kosten für die Beseitigung und Entsorgung von diesen Einwegprodukten von der Allgemeinheit getragen. Das wird sich durch die Einwegkunststoffabgabe ändern. Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten werden künftig in die Verantwortung genommen, indem sie sich an den Kosten für die Entsorgung ihrer Produkte beteiligen müssen.

Das neue Gesetz soll der Umweltverschmutzung und Ressourcenverschwendung entgegenwirken, indem diese einen Preis bekommen. Die eingenommenen Gelder aus diesem Fonds werden den Kommunen zur Verfügung gestellt. Sie können auf Antrag ihre Kosten für Reinigung und Entsorgung von Einwegplastikmüll im öffentlichen Raum ausgeglichen bekommen.

Das Einwegkunststofffondsgesetz dient der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 (EU-Einwegkunststoffrichtlinie) und ist die vorerst letzte Maßnahme zur Umsetzung dieser Richtlinie.

UBA-Pressemitteilung vom 01.08.2024: Registrierungsplattform DIVID online 

Einwegkunststofffondsgesetz 

Einwegkunststofffondsverordnung  

Einwegkunststofffonds 

Pressemitteilung vom 07.03.2023: Bundesumweltministerium legt Vorschlag für Abgaben auf Produkte aus Einwegplastik vor 

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Einwegkunststofffondsgesetz

Stand:

https://www.bmuv.de/FA1983

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