Welche mineralischen Ersatzbaustoffe fallen in den Geltungsbereich der ErsatzbaustoffV?

FAQ

Die Verordnung definiert MEB als mineralischen Baustoff, der als Abfall oder als Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt wird oder bei Baumaßnahmen (zum Beispiel Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung) anfällt und unmittelbar oder nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt ist. Zudem muss der MEB unmittelbar nach Anfallen oder nach Aufbereitung unter die in Paragraf 2 Nr. 18 bis 33 ErsatzbaustoffV bezeichneten Stoffe fallen. Dazu gehören

  • Recycling-Baustoffe,
  • Bodenmaterial und Baggergut,
  • Gleisschotter, Hochofenstückschlacke,
  • Hüttensand,
  • Stahlwerksschlacke,
  • Kupferhüttenmaterial,
  • Gießerei-Kupolofenschlacke,
  • Gießereirestsand,
  • Schmelzkammergranulat aus der Schmelzfeuerung von Steinkohle,
  • Steinkohlenkesselasche,
  • Steinkohlenflugasche,
  • Braunkohlenflugasche,
  • Hausmüllverbrennungsasche und
  • Ziegelmaterial.

Auch MEB, die in dieser Liste nicht aufgeführt sind, können im Einzelfall für den Einbau in ein technisches Bauwerk zugelassen werden (Paragraf 21 Absatz 3 ErsatzbaustoffV).

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)

Stand:

https://www.bmuv.de/FA2148

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