Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV)
FAQs
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Die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) wurde nach langjährigen Diskussionen im Jahr 2021 durch Artikel 1 der sogenannten Mantelverordnung erlassen. Ein Ziel der Mantelverordnung war die bessere Abstimmung zwischen kreislaufwirtschaftsrechtlichen und bodenschutzrechtlichen Aspekten bei der Verwertung mineralischer Abfälle. Auch deswegen bildete die mit der ErsatzbaustoffV abgestimmte Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlasten-Verordnung (BBodSchV) den Artikel 2 der Mantelverordnung. Die Artikel 3 und 4 beinhalteten notwendige Anpassungen der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung an die Regelungen der ErsatzbaustoffV.
Die ErsatzbaustoffV ist seit dem 1. August 2023 in Kraft und regelt den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) in technischen Bauwerken (zum Beispiel Straßen, Schienenverkehrswege, befestigte Lagerflächen). Mit der ErsatzbaustoffV wurde erstmalig eine bundeseinheitliche Regelung für die Verwertung mineralischer Abfälle als Ersatzbaustoffe geschaffen. Die Verordnung stellt umweltfachliche Anforderungen, bei deren Einhaltung die Verwertung von MEB in technischen Bauwerken schadlos und ordnungsgemäß erfolgt. Dazu gehören allen voran Regelungen, die die güteüberwachte Herstellung der MEB sicherstellen, sowie auf die einzelnen MEB abgestimmte Einbauweisen in technische Bauwerke.
Die Regelungen der ErsatzbaustoffV konkretisieren Anforderungen des Grundwasser- und Bodenschutzes für den Einbau von MEB in technischen Bauwerken. Das bedeutet, dass bei Einhaltung der Regelungen der ErsatzbaustoffV keine Besorgnis für eine schädliche Bodenveränderung und einen möglichen Grundwassereintrag von Schadstoffen besteht.
Stand:
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Die Verordnung definiert MEB als mineralischen Baustoff, der als Abfall oder als Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt wird oder bei Baumaßnahmen (zum Beispiel Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung) anfällt und unmittelbar oder nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt ist. Zudem muss der MEB unmittelbar nach Anfallen oder nach Aufbereitung unter die in Paragraf 2 Nr. 18 bis 33 ErsatzbaustoffV bezeichneten Stoffe fallen. Dazu gehören
- Recycling-Baustoffe,
- Bodenmaterial und Baggergut,
- Gleisschotter, Hochofenstückschlacke,
- Hüttensand,
- Stahlwerksschlacke,
- Kupferhüttenmaterial,
- Gießerei-Kupolofenschlacke,
- Gießereirestsand,
- Schmelzkammergranulat aus der Schmelzfeuerung von Steinkohle,
- Steinkohlenkesselasche,
- Steinkohlenflugasche,
- Braunkohlenflugasche,
- Hausmüllverbrennungsasche und
- Ziegelmaterial.
Auch MEB, die in dieser Liste nicht aufgeführt sind, können im Einzelfall für den Einbau in ein technisches Bauwerk zugelassen werden (Paragraf 21 Absatz 3 ErsatzbaustoffV).
Stand:
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Technische Bauwerke im Sinne der ErsatzbaustoffV sind mit dem Boden verbundene Anlagen oder Einrichtungen. Gemäß Paragraf 2 Nr. 3 ErsatzbaustoffV handelt es sich dabei insbesondere um
- Straßen, Wege, Parkplätze,
- Baustraßen,
- Schienenverkehrswege,
- Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen.
Auch der Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe im ländlichen Wegebau (unter anderem Forst- und Landwirtschaftswege) unterliegt den Regelungen der ErsatzbaustoffV.
Stand:
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Die Regelungen der ErsatzbaustoffV sind nur dann zu berücksichtigen, wenn mineralische Abfälle oder Nebenprodukte angefallen sind, die unmittelbar nach Anfall oder nach Aufbereitung den in Pargraf 2 Nr. 18 bis 33 ErsatzbaustoffV der Verordnung genannten Stoffen zuzuordnen sind und diese in technischen Bauwerken eingebaut werden sollen.
Stand:
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- Die ErsatzbaustoffV regelt nicht die Gewinnung oder Verwendung von Primärrohstoffen wie Steine, Kiese, Sande und Tone.
- Die ErsatzbaustoffV regelt nicht, wann ein Stoff zum Abfall wird. Ob ein Stoff als Abfall einzustufen ist, ergibt sich aus den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
- Die ErsatzbaustoffV trifft keine Regelungen für die Verwendung von MEB im Hochbau.
- Die ErsatzbaustoffV regelt nicht die Verwertung von MEB einschließlich Bodenmaterial und Baggergut auf oder in den Boden und auf oder in bzw. unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbare Bodenschicht außerhalb eines technischen Bauwerks. Hier sind die Regelungen der Paragrafen 6 bis 8 BBodSchV maßgeblich.
- Die ErsatzbaustoffV regelt nicht den Einsatz von MEB als Deponieersatzbaustoffe nach Teil 3 der Deponieverordnung.
- Die ErsatzbaustoffV regelt nicht den Einsatz von MEB auf Halden oder in Absetzteichen des Bergbaus, in bergbaulichen Hohlräumen gemäß der Versatzverordnung, im Deichbau oder in Gewässern.
- Die ErsatzbaustoffV trifft keine Regelungen zur Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle.
- Die ErsatzbaustoffV regelt keine bautechnischen Anforderungen. Das bedeutet, dass bei der Verwendung von MEB in technischen Bauwerken auch einschlägige bautechnische Regelungen einzuhalten sind. Für den Verkehrswegebau sind beispielhaft die Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) zu nennen.
Stand:
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Nein. Die ErsatzbaustoffV legt nicht fest, ob ein Stoff Abfall ist oder nicht – unabhängig davon, ob der Stoff unter die in Paragraf 2 Nummer 18 – 33 ErsatzbaustoffV aufgeführten Stoffe fällt. Ob ein Stoff Abfall ist oder nicht, ergibt sich ausschließlich aus den Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG). Ist ein Stoff als Abfall im Sinne des KrWG einzustufen, gilt für ihn zum Beispiel die Abfallhierarchie des Paragraf 6 KrWG. Dies galt bereits vor dem Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV. Es mussten also schon vorher Abbruchmaterial, Bodenaushub oder andere mineralische Abfälle entsprechend den Vorgaben des KrWG hochwertig verwertet werden. An dieser Verpflichtung hat sich durch das Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV nichts geändert.
Stand:
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Nein. Die Ersatzbaustoffverordnung regelt lediglich die Verwertung von MEB in technischen Bauwerken. Der Einsatz von mineralischen Abfällen in Form von Deponieersatzbaustoffen in Deponien wird durch die Deponieverordnung geregelt. Eine Pflicht zur Beseitigung von MEB auf Deponien, zum Beispiel von ausgehobenem Bodenmaterial, ist ausdrücklich nicht vorgesehen.
Stand:
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Die ErsatzbaustoffV stellt sowohl grundsätzliche Anforderungen (Paragrafen 19, 20 ErsatzbaustoffV) als auch spezifische Anforderungen (Anlage 2, 3 ErsatzbaustoffV) an den Einbau in ein technisches Bauwerk. Die grundsätzlichen Anforderungen richten sich an alle in der ErsatzbaustoffV geregelten MEB. Die spezifischen Anforderungen stellen hingegen konkrete Einbauweisen in technische Bauwerke dar, die in Abhängigkeit der vorliegenden Schadstoffbelastung auf jeden MEB einzeln abgestimmt sind.
Wenn ein Einbau von MEB in ein technisches Bauwerk vorgesehen ist, der nicht den Einbauweisen aus Anlage 2 und 3 der ErsatzbaustoffV entspricht, kann dieser von der zuständigen Behörde zugelassen werden. Dies erfolgt wie bereits vor der ErsatzbaustoffV im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind (Paragraf 21 Abs. 2 ErsatzbaustoffV).
Auch der Einbau eines MEB, der nicht in der ErsatzbaustoffV geregelt wird, kann von der zuständigen Behörde im Einzelfall zugelassen werden. Auch hier ist Voraussetzung, dass nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind (Paragraf 21 Abs. 3 ErsatzbaustoffV).
Stand:
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Ja. Die Regelungen der ErsatzbaustoffV sollen lediglich sicherstellen, dass der Einbau von MEB in technischen Bauwerken schadlos und ordnungsgemäß erfolgt, weil hierbei Schutzbelange der Umweltmedien Wasser und Boden zu beachten sind. Dadurch wird die Verwendung der in der Verordnung genannten Stoffe aber nicht auf diesen Anwendungsbereich eingeschränkt. Beispielsweise bleibt die Anwendung von RC-Baustoffen bei der Betonherstellung für den Hochbau von den Regelungen der ErsatzbaustoffV unberührt.
Stand:
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Nein. Vor Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV existierten keine bundesweit geltenden und rechtlich bindenden Schadstoffgrenzwerte für die Verwertung von MEB in technischen Bauwerken. Die einzige Bemessungsgrundlage auf Bundesebene stellte vor Inkrafttreten der Verordnung die LAGA-Mitteilung M20 dar. Zum einen war diese aus dem Jahr 2003 und damit veraltet. Zum anderen hatte sie keinen Rechtscharakter und war somit materiell nicht vergleichbar mit der ErsatzbaustoffV. Unabhängig davon sind die Schadstoffgrenzwerte der LAGA M20 auch deshalb nicht mit denen der ErsatzbaustoffV vergleichbar, da die Herleitung der Werte auf unterschiedlichen Grundlagen basiert. So wurden für die LAGA M20 die Schadstoffgrenzwerte im Eluat mittels eines Wasser-Feststoffverhältnisses von 10 zu 1 hergeleitet. Für die Werte in der ErsatzbaustoffV wurde zur Herstellung des Eluats ein Wasser-Feststoffverhältnis von 2 zu 1 genutzt, da dadurch die Transportverhältnisse im Boden nach heutigem Kenntnisstand besser abgebildet werden. Die Materialwerte der ErsatzbaustoffV spiegeln Vorsorgewerte wider, bei deren Unterschreitung davon auszugehen ist, dass keine Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung und nachteiligen Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit besteht.
Eine Vergleichbarkeit zwischen LAGA M20 und der ErsatzbaustoffV ist dadurch nicht gegeben.
Stand:
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Genehmigungspflichten
Vor dem Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV war der Einbau von MEB eine Benutzung im Sinne von Paragraf 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und damit nach Paragraf 8 WHG erlaubnis- beziehungsweise bewilligungspflichtig. Das heißt jeder Einbau musste als Einzelfall betrachtet werden. Durch die Verordnung wurde dieses Zulassungserfordernis aufgehoben. Verwender von MEB müssen sich den Einbau nicht mehr genehmigen lassen, wenn die Vorgaben der ErsatzbaustoffV eingehalten werden. Auch eine Anzeigepflicht für den Einbau von MEB ist in der ErsatzbaustoffV auf die stark schadstoffbelasteten MEB beschränkt worden. Folglich wurden durch Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV umfangreiche Genehmigungspflichten abgeschafft und Verfahrensvereinfachungen eingeführt.
Dokumentation und Anzeige
Die bis zum Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV geltende LAGA M20 sah die verpflichtende Dokumentation des Einbaus für stärker schadstoffbelastete MEB vor. Die Unterlagen zur Dokumentation waren darüber hinaus den zuständigen Landesbehörden vorzulegen und von denen zeitlich unbefristet aufzubewahren. Im Gegensatz dazu verpflichtet die ErsatzbaustoffV grundsätzlich nur zur befristeten Dokumentation aller verwerteten Ersatzbaustoffe – allerdings ist diese den zuständigen Behörden nur auf Verlangen vorzulegen. Dadurch reduziert sich auch für die zuständigen Behörden der bürokratische Aufwand.
Güteüberwachung
Die vor der ErsatzbaustoffV maßgebende LAGA M20 sah bereits vor, dass Aufbereiter von mineralischen Abfällen für die Herstellung von Ersatzbaustoffen ein System zur Sicherung und Kontrolle der Qualität der MEB zu etablieren hatten. Dieses hatte aus einem einmaligen Eignungsnachweis bei Inbetriebnahme der Aufbereitungsanlage und zwei turnusmäßig wiederkehrenden Pflichten (Selbstüberwachung und Fremdüberwachung) zu bestehen. Allerdings oblag die detaillierte Ausgestaltung dieses Systems den Ländern. Die ErsatzbaustoffV hat das 3-schrittige System der LAGA M20 beibehalten und in ein bundeseinheitliches System überführt, welches die Güte der hergestellten MEB unabhängig vom Herstellungsort gewährleistet.
Stand:
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Die ErsatzbaustoffV beinhaltet in Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 umfangreiche Vorgaben zur Güteüberwachung für die Aufbereitung von MEB. Die Pflicht zur Umsetzung der Güteüberwachung besteht immer dann, wenn aufbereitete MEB in einem technischen Bauwerk eingebaut werden sollen. Dabei gelten die Anforderungen zur Güteüberwachung sowohl für stationäre als auch für mobile Aufbereitungsanlagen. Für MEB, die ohne vorherige Aufbereitung in ein technisches Bauwerk eingebaut werden sollen, gelten diese Vorgaben nicht.
Die Güteüberwachung ist im Wesentlichen in drei Elemente aufgeteilt. Im ersten Schritt hat der Betreiber einer Aufbereitungsanlage einen Eignungsnachweis zu erbringen. Der Betreiber der Aufbereitungsanlage kann den Eignungsnachweis hierbei nicht eigenständig erbringen, sondern dieser muss durch eine Überwachungs-/Untersuchungsstelle (vergleiche Paragraf 2 Nr. 9 und 10 ErsatzbaustoffV) erbracht werden. Der Eignungsnachweis dient der grundsätzlichen Feststellung, ob die Anlage geeignet ist, mineralische Ersatzbaustoffe in einer bestimmten Güte herzustellen. Vor diesem Hintergrund ist es daher nicht erforderlich, dass Betreiber mobiler Anlagen bei jedem Standortwechsel innerhalb einer Baumaßnahme erneut einen Eignungsnachweis erbringen müssen.
Neben der einmaligen Pflicht zur Erbringung des Eignungsnachweises bestehen wiederkehrende Güteüberwachungspflichten: die Fremdüberwachung und die werkseigene Produktionskontrolle. Während die werkseigene Produktionskontrolle vom Anlagenbetreiber selbst erfüllt und dokumentiert werden kann, ist die Fremdüberwachung durch eine externe Überwachungsstelle durchzuführen.
Stand:
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Nein. Die ErsatzbaustoffV hat keinerlei Auswirkungen auf die (bau-)technischen Anforderungen an MEB. Folglich gelten für die Verwendung von MEB dieselben Anforderungen, die auch vor Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV galten. Für den Verkehrswegebau sind beispielhaft die Regelwerke der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) zu nennen.
Stand:
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Ja. Die ErsatzbaustoffV regelt die Verwertung aus umweltfachlicher Sicht. Ob ein MEB in einem technischen Bauwerk verwertet werden kann, hängt aber auch von seiner (bau-) technischen Eignung ab. Ist diese nicht gegeben, ist trotz Einhaltung der umweltfachlichen Anforderungen ein Einbau in technische Bauwerke nicht möglich. Dieser Umstand ist unabhängig von der ErsatzbaustoffV zu sehen.
Stand:
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Nein. Die ErsatzbaustoffV ist auf den Bau technischer Bauwerke, also auf den Tiefbau begrenzt und findet im Hochbau somit keine Anwendung.
Stand:
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Ja. Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 (Paragrafen 14 bis 18) der ErsatzbaustoffV bezieht sich ausdrücklich auf den Einbau nicht aufbereiteten Bodenmaterials und nicht aufbereiteten Baggerguts in technischen Bauwerken. Für eine unmittelbare Verwertung muss das anfallende Material lediglich auf die zur Bestimmung einer Materialklasse erforderlichen Schadstoffparameter untersucht werden (vergleiche Paragraf 14 Absatz 1 ErsatzbaustoffV). Wurden im Vorfeld einer Baumaßnahme bereits in-situ-Untersuchungen durchgeführt, so können diese Untersuchungsergebnisse alternativ herangezogen werden. Für Vorerkundungen und in-situ-Untersuchungen sind die Regelungen der BBodSchV maßgeblich (vergleiche Paragraf 14 Absatz 2 ErsatzbaustoffV). Eine Aufbereitung ist somit nicht zwingend erforderlich.
Stand:
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Die ErsatzbaustoffV sieht keine grundsätzliche Anzeigepflicht für den Einbau von MEB in einem technischen Bauwerk vor.
Eine Anzeige ist gemäß Paragraf 22 ErsatzbaustoffV nur beim Einbau bestimmter Materialklassen und deren Gemische erforderlich, wenn
- bestimmte Mengenschwellen überschritten werden oder
- die Verwertung in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten vorgesehen ist.
Stand:
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Nein. Die Einstufung von Abfällen als gefährlicher Abfall trifft ausschließlich die Abfallverzeichnisverordnung, die eine Umsetzung der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis darstellt.
Stand:
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Nein. Die ErsatzbaustoffV trifft keine Aussagen über asbesthaltige Abfälle. Für den Umgang mit asbesthaltigen Materialien sind die LAGA-Mitteilung 23 (Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle) in Verbindung mit den länderspezifischen Regelungen heranzuziehen.
Stand:
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Wenn Bodenaushub anfällt, stehen grundsätzlich verschiedene Verwertungsmöglichkeiten zur Auswahl. Beispielsweise kann das angefallene Bodenmaterial im selben Bauvorhaben unmittelbar vor Ort wiederverwertet werden. Hier sind die entsprechenden Regelungen der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sowie des Baugesetzbuchs beziehungsweise der landeseigenen Bauordnungen zu berücksichtigen. Insbesondere bei Boden, der vor dem Aushub landwirtschaftlich genutzt wurde, ist auch das Auf- und Einbringen des Bodenmaterials in Böden für landwirtschaftliche oder landschaftsbauliche Zwecke als Verwertung denkbar. Auch hier greifen die Regelungen der BBodSchV. Ein Bezug zur ErsatzbaustoffV besteht nur dann, wenn als Abfall angefallenes Bodenmaterial im Sinne eines Ersatzbaustoffes beim Bau eines technischen Bauwerks eingesetzt werden soll. In dem Fall wären die Regelungen der ErsatzbaustoffV einzuhalten.
Ungeachtet der skizzierten Verwertungsmöglichkeiten sollte grundsätzlich die zuständige Abfall- oder Bodenschutzbehörde konsultiert werden. Denn ob eine dieser Verwertungsmöglichkeiten tatsächlich in Frage kommt, ist letztendlich abhängig von der genauen stofflichen Zusammensetzung und der bautechnischen Eignung des Materials sowie der regionalen Verfügbarkeit von Verwertungsmaßnahmen. Es ist also durchaus möglich, dass der Abfallerzeuger, oder auch die zuständige Behörde, trotz der oben genannten Verwertungsmöglichkeiten zu der Überzeugung kommen, dass das Bodenmaterial beseitigt werden muss.
Stand: