Was passiert nach dem Inkrafttreten der Kennzeichnungspflicht mit eventuell bei den Herstellern oder Vertreibern noch vorhandenen Lagerbeständen?

FAQ

Die Kennzeichnungspflicht bezieht sich auf das Inverkehrbringen durch den Hersteller. Das heißt, die Hersteller müssen die Produktion zum 3. Juli 2021 umstellen. Danach dürfen sie keine ungekennzeichneten Produkte mehr in Verkehr bringen. Die Kennzeichnung kann dabei für eine Übergangsfrist bis zum 3. Juli 2022 auch durch das Anbringen von nicht ablösbaren Aufklebern erfolgen. So können bereits hergestellte aber noch nicht vom Hersteller abgegebene Produkte ohne großen Aufwand gekennzeichnet werden.

Ein Abverkauf zum Inkrafttretenszeitpunkt bereits in Verkehr gebrachter nicht gekennzeichneter Produkte durch die Vertreiber bleibt nach Inkrafttreten der Verordnung möglich. Damit wird verhindert, dass gebrauchstaugliche Ware sinnlos vernichtet werden muss. Da die Produkte jedoch EU-weit zu kennzeichnen sind und der Import von ungekennzeichneten Produkten aus Nicht-EU-Ländern künftig verboten ist, wird sichergestellt, dass nicht gekennzeichnete Produkte nach und nach vom Markt verschwinden werden.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung

Stand:

https://www.bmuv.de/FA1558

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