Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung
FAQs
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Die Kennzeichnungspflicht wird in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/904 festgelegt und durch die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung in deutsches Recht umgesetzt.
Die konkreten Anforderungen an die Kennzeichnung ergeben sich EU-weit einheitlich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für die in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel. Zu den dort geregelten Anforderungen zählt insbesondere ein bestimmtes Piktogramm und der Text der Kennzeichnung für jede zu kennzeichnende Produktkategorie. Weiterhin enthält die Verordnung Vorgaben zur Farbe, Schriftgröße und Schriftart der Kennzeichnung. Ebenso wird festgelegt, dass die Kennzeichnung in der Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaates zu erfolgen hat. Eine Übersetzung in weitere Sprachen ist zulässig. Die Europäische Kommission wird zeitnah Vektorgraphiken für die Kennzeichnung der Produkte veröffentlichen. Sobald die Druckvorlagen zugänglich sind, wird an dieser Stelle ein Link eingefügt.
Stand:
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung harmonisierter Kennzeichnungsvorschriften für die in Teil D des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt aufgeführte Einwegkunststoffartikel.
- Berichtigung Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 der Kommission vom 17. Dezember 2020
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Die Europäische Kommission stellt hochauflösende Bilddateien als Druckvorlagen (Vektorgraphiken) zur Verfügung. Die Druckvorlagen können auf der Internetseite der Europäischen Kommission heruntergeladen werden. Zu der Seite gelangt man über folgenden Link:
Stand:
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Die Regelungen sind am 3. Juli 2021 europaweit einheitlich in Kraft getreten.
Stand:
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Die Kennzeichnungspflicht bezieht sich auf das Inverkehrbringen durch den Hersteller. Das heißt, die Hersteller müssen die Produktion zum 3. Juli 2021 umstellen. Danach dürfen sie keine ungekennzeichneten Produkte mehr in Verkehr bringen. Die Kennzeichnung kann dabei für eine Übergangsfrist bis zum 3. Juli 2022 auch durch das Anbringen von nicht ablösbaren Aufklebern erfolgen. So können bereits hergestellte aber noch nicht vom Hersteller abgegebene Produkte ohne großen Aufwand gekennzeichnet werden.
Ein Abverkauf zum Inkrafttretenszeitpunkt bereits in Verkehr gebrachter nicht gekennzeichneter Produkte durch die Vertreiber bleibt nach Inkrafttreten der Verordnung möglich. Damit wird verhindert, dass gebrauchstaugliche Ware sinnlos vernichtet werden muss. Da die Produkte jedoch EU-weit zu kennzeichnen sind und der Import von ungekennzeichneten Produkten aus Nicht-EU-Ländern künftig verboten ist, wird sichergestellt, dass nicht gekennzeichnete Produkte nach und nach vom Markt verschwinden werden.
Stand:
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Die Kennzeichnung ist bußgeldbewehrt. Ein Verstoß gegen die Regelungen der Verordnung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Für den Vollzug sind die Länder verantwortlich.
Stand:
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Die unterschiedlichen Maßnahmen der Richtlinie (EU) 2019/904 wurden in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit geeigneter und nachhaltigerer Alternativen sowie der Möglichkeit, Verbrauchsgewohnheiten zu ändern, festgelegt. Verbote wurden nur für solche Einwegkunststoffprodukte festgelegt, für die es bereits ökologisch sinnvollere Alternativen gibt. Dies trifft auf die zu kennzeichnenden Einwegkunststoffprodukte zumindest derzeit nicht zu. Die Europäische Union hat jedoch angekündigt, die Richtlinie bis 2027 zu evaluieren. Es wird erwartet, dass durch Innovation und Produktentwicklung, weitere sinnvolle Alternativen auf den Markt kommen werden. Im Rahmen der Evaluierung wird daher auch eine Ausweitung der Verbote geprüft werden.
Stand:
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Der Aufwand für die Kennzeichnung der Verpackungen dürfte für die betroffenen Unternehmen gering ausfallen, da die Verpackungen bereits wegen anderer Vorschriften (zum Beispiel Gesundheitsschutz) oder zumindest wegen der Markenbezeichnung bedruckt werden. Es ist daher nicht zu erwarten, dass kunststoffhaltige Hygieneartikel und Tabakprodukte teurer werden.
In Bezug auf Einweggetränkebecher, die auf dem Becher selbst zu kennzeichnen sind, entstehen den Unternehmen zwar höhere Zusatzkosten. Ob die Becher dadurch teurer werden, bleibt aber abzuwarten. Es zeichnet sich bereits jetzt ein zunehmender Trend zu geeigneten Mehrwegalternativen ab. Sollten Einweggetränkebecher teurer werden, befördert dies mittelbar auch den Einsatz dieser Mehrwegalternativen.
Stand:
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Seit dem 3. Juli 2024 müssen in der EU Deckel von Einweggetränkebehältern mit einem Fassungsvermögen von bis zu drei Litern fest mit dem Behälter verbunden sein.
Grund für die Einführung der befestigten Deckel und Verschlüsse, der sogenannten Tethered Caps, ist die EU-Einwegkunststoffrichtlinie. Dieser Richtlinie liegt eine EU-weite Studie zugrunde, die ergeben hat, dass Kunststoffdeckel von Einweggetränkebehältern zu den zehn am häufigsten an den Stränden der EU vorzufindenden Kunststoffabfällen gehören. Da EU-Richtlinien in den Mitgliedstaaten nicht unmittelbar gelten, müssen die Vorschriften in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland ist das im Fall der Tethered Caps durch § 3 Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) erfolgt.
Ziel der Einwegkunststoffrichtlinie ist es, durch möglichst geringfügige Maßnahmen die Umwelt und insbesondere die Meere vor dem Eintrag von Plastik und dessen negativen Auswirkungen zu schützen. Vor diesem Hintergrund ist die Produktanforderung der befestigten Deckel bei bestimmten Getränkebehältern erforderlich.
Dass die Deckel an ihren Behältern befestigt sind, hat keine negativen Auswirkungen auf die Möglichkeiten des Recyclings.
Für Getränkebehälter aus Glas oder Metall und für Mehrweggetränkebehälter gilt die Pflicht, Tethered Caps zu verwenden, nicht.
Stand:
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Die Kennzeichnung ist auf den Verpackungen von kunststoffhaltigen Hygieneprodukten, wie Binden, Tampons und Tamponapplikatoren sowie Feuchttüchern vorzunehmen. Weiterhin sind die Verpackungen von Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern und von kunststoffhaltigen Filtern zur Verwendung in Tabakprodukten zu kennzeichnen. Auch Einweggetränkegetränkebecher müssen künftig eine Kennzeichnung tragen und zwar nicht auf der Verpackung, sondern auf dem Becher selbst.
Stand:
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Nach Auffassung der Europäischen Kommission fallen Inkontinenzprodukte nicht unter den Begriff der Hygieneeinlagen gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Teil D Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/904. Daher unterliegen diese Produkte nicht der Kennzeichnungspflicht gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung.
Stand:
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Die Kennzeichnungspflicht setzt Artikel 7 Absatz 1 der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/904) um. Ziel der genannten Richtlinie ist es, den Verbrauch von Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren, die Ressource "Kunststoff" besser zu bewirtschaften und das achtlose Wegwerfen von Abfällen in die Umwelt zu begrenzen.
Die Kennzeichnung dient vor allem der Verhinderung des achtlosen Wegwerfens von Abfällen aus den genannten Einwegkunststoffprodukten. Die nach dem Konsum der zu kennzeichnenden Produkte entstehenden Abfälle gehören zu den am häufigsten an Stränden der Europäischen Union aufgefundenen Abfällen. Sie gelangen oft in die Umwelt, weil sie in die Natur geworfen oder unsachgemäß über die Kanalisation entsorgt werden.
Die Kennzeichnung soll die Verbraucherinnen und Verbraucher über das Vorhandensein von Kunststoff in dem Produkt informieren. Gleichzeitig soll sie darüber aufklären, wie die aus den Produkten entstehenden Abfälle richtig zu entsorgen sind. Zudem soll den Verbraucherinnen und Verbraucher vor Augen geführt werden, welche Umweltschäden eine unsachgemäße Entsorgung anrichten kann.
Stand:
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Die Kennzeichnungspflicht für Hygieneeinlagen, Tampons und Tamponapplikatoren, Feuchttücher und Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind, betrifft nicht nur deren jeweilige Verkaufsverpackung, sondern auch – sofern vorhanden – deren Umverpackung. Umverpackungen enthalten mehrere befüllte Verkaufsverpackungen und werden entweder den Endverbrauchern als eine solche Verkaufseinheit angeboten oder dienen zur Bestückung der Verkaufsregale (zum Beispiel Tray-Kartonagen). Im letztgenannten Fall muss die Umverpackung dann gekennzeichnet werden, wenn sie theoretisch auch von den Verbraucherinnen und Verbrauchern im Geschäft mitgenommen werden kann. Hiervon abzugrenzen und somit nicht zu kennzeichnen sind Transportverpackungen, die in der Regel im Lager eines Geschäftes oder Händlers verbleiben und so dimensioniert sind, dass sie von den Verbraucherinnen und Verbrauchern praktisch nicht mitgenommen werden können (zum Beispiel Paletten).
Stand: