Was ist der Anlass? Warum ist ein Ausgleich für Energieversorgungsunternehmen (EVU) notwendig?

FAQ

Mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes hatte der Bundestag nach der Reaktorkatastrophe von Fukushima im Jahre 2011 mit breiter Mehrheit den beschleunigten Ausstieg aus der kommerziellen Nutzung der Atomenergie in Deutschland beschlossen. Hierzu wurde die kurz zuvor verabschiedete Laufzeitverlängerung für Atomkraftwerke zurückgenommen und der Betrieb der Atomkraftwerke auf den noch erforderlichen Zeitraum zeitlich gestaffelt befristet. Am 15. April 2023 endete der Leistungsbetrieb der letzten drei verbliebenen Atomkraftwerke.

Am 6. Dezember 2016 hatte das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zum beschleunigten Atomausstieg aus dem Jahr 2011 für im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. In zwei Punkten beanstandeten die Verfassungsrichter das Gesetz allerdings: bestimmte Reststrommengen und sogenannte frustrierte Investitionen.

Reststrommengen: Beim ersten Atomausstiegsgesetz 2002 bekamen die EVU Reststrommengen für ihre Atomkraftwerke zugeteilt – also pro Meiler eine Strommenge, die noch produziert werden durfte. Nach dem zweiten Atomausstiegsgesetz von 2011 mit festen Abschaltdaten für jedes Atomkraftwerk sind nun einige dieser Mengen für die Konzerne RWE und Vattenfall nicht mehr konzernintern verstrombar – auch dann nicht, wenn sie anderen Kraftwerken desselben Versorgers übertragen werden. Das betrifft gemäß dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts für RWE voraussichtlich etwa 42 Terawattstunden für Mülheim-Kärlich und für Vattenfall voraussichtlich etwa 46 Terawattstunden für die Atomkraftwerke Krümmel und Brunsbüttel. Die Versorger hätten sich – so die Verfassungsrichter – darauf verlassen dürfen, dass sie diese 2002 zugesagten Reststrommengen tatsächlich auch konzernintern produzieren dürfen

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Urteil zum Atomausstieg

Stand:

https://www.bmuv.de/FA880

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