Was bedeutet die neue Mehrwegangebotspflicht im To-Go-Bereich?

FAQ

Ab dem 1. Januar 2023 müssen Lebensmittel und Getränke zum Mitnehmen, die bisher nur in Einwegbechern oder Einwegkunststoffverpackungen abgefüllt wurden, auch in einer Mehrwegverpackung angeboten werden. Dies regelt der neue § 33 VerpackG. Die Mehrwegverpackung darf dabei nicht teurer sein oder schlechter gestellt werden als die Einwegverpackung. Verbraucherinnen und Verbraucher haben damit in Zukunft die Wahl zwischen Einweg- und Mehrweg-to-go-Verpackung und können aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Mehrwegangebotspflicht im To-Go-Bereich

Stand:

https://www.bmuv.de/FA1962

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