Was bedeutet die neue Mehrwegangebotspflicht im To-Go-Bereich?
FAQAb dem 1. Januar 2023 müssen Lebensmittel und Getränke zum Mitnehmen, die bisher nur in Einwegbechern oder Einwegkunststoffverpackungen abgefüllt wurden, auch in einer Mehrwegverpackung angeboten werden. Dies regelt der neue § 33 VerpackG. Die Mehrwegverpackung darf dabei nicht teurer sein oder schlechter gestellt werden als die Einwegverpackung. Verbraucherinnen und Verbraucher haben damit in Zukunft die Wahl zwischen Einweg- und Mehrweg-to-go-Verpackung und können aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Mehrwegangebotspflicht im To-Go-Bereich
Stand: