Mehrwegangebotspflicht im To-Go-Bereich
FAQs
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Ab dem 1. Januar 2023 müssen Lebensmittel und Getränke zum Mitnehmen, die bisher nur in Einwegbechern oder Einwegkunststoffverpackungen abgefüllt wurden, auch in einer Mehrwegverpackung angeboten werden. Dies regelt der neue § 33 VerpackG. Die Mehrwegverpackung darf dabei nicht teurer sein oder schlechter gestellt werden als die Einwegverpackung. Verbraucherinnen und Verbraucher haben damit in Zukunft die Wahl zwischen Einweg- und Mehrweg-to-go-Verpackung und können aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren.
Stand:
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Die Mehrwegangebotspflicht gilt für Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden. Letztvertreiber ist gemäß § 3 Absatz 13 VerpackG derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt. Adressiert sind daher all diejenigen Letztvertreiber, bei denen eine Befüllung für den von Einwegverpackungen stattfindet, wie Restaurants, Bistros, Kantinen, Cateringanbieter, Cafés, Bäckereien, aber auch Supermärkte, Tankstellen, Kinos oder andere Lebensmittelgeschäfte.
Stand:
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Es muss eine Mehrwegalternative angeboten werden, wenn erst der Letztvertreiber die Verpackung befüllt. Der Salat, der im Restaurant zubereitet und in die Verpackung gefüllt wird, ist betroffen, das Dressing, das bereits vorverpackt vom Restaurant eingekauft wurde, ist nicht betroffen.
Das Kriterium der Befüllung beim Letztvertreiber setzt nicht voraus, dass die Befüllung unmittelbar vor der tatsächlichen Übergabe an den Endverbraucher erfolgen muss, denkbar ist auch eine Vorabbefüllung durch den Letztvertreiber. Somit kann die Mehrwegangebotspflicht auch gegeben sein, wenn Speisen vorverpackt sind oder vorgehalten werden. Die Verpackung muss also nicht erst auf Bestellung oder vor den Augen des Kunden befüllt werden um eine Mehrwegalternative fordern zu können. Die Mehrwegangebotspflicht gilt auch für Waren, die beim Letztvertreiber vorverpackt und dem Endverbraucher zur Selbstbedienung angeboten werden, zum Beispiel verzehrfertige Speisen wie Salate, Sushi, Obst oder Süßspeisen.
Eine Befüllung direkt in der Verkaufsstelle ist nicht nötig, auch eine Vorbefüllung in Neben- und Vorbereitungsräumen, Küchen oder in anderen Einrichtungen des Letztvertreibers fällt unter die Mehrwegangebotspflicht.
Stand:
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Kleine Verkaufsstellen, wie Imbisse und Kioske, mit nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet, können die Mehrwegangebotspflicht auch erfüllen, indem sie dem Endverbraucher anbieten, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellten Mehrwegbehältnissen abzufüllen, (§ 34 Absatz 1 Satz 1 VerpackG). Es müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen, also nicht mehr als fünf Beschäftigte und gleichzeitig eine Verkaufsfläche, die 80 Quadratmeter nicht überschreitet. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Option des Letztvertreibers. Kleine Unternehmen können von der Möglichkeit der Befüllung der kundeneigenen Mehrwegbehältnisse Gebrauch machen. Sie müssen dies aber nicht, sie können auch Mehrwegverpackungen anbieten. Auch Letztvertreiber, die zum Angebot eigener Mehrwegverpackungen verpflichtet sind, können zusätzlich die Befüllung kundeneigener Behältnisse anbieten.
Die Ausnahmeregelung stellt auf das jeweilige Unternehmen und nicht auf die einzelne Betriebsstätte ab. Dabei ist es abhängig von der jeweiligen Unternehmensform, wer im Einzelfall als Vertreiber bzw. Letztvertreiber einzuordnen ist. So kann bei Zugehörigkeit zu einer Unternehmens-"Kette", einem Unternehmen der Systemgastronomie, einer Filiale im Lebensmitteleinzelhandel oder Handwerk oder in ähnlichen Konstellationen die Größe des Gesamtunternehmens entscheidend sein. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, denn bei großen Unternehmen ist davon auszugehen, dass sie die finanziellen und ggf. räumlichen Herausforderungen der Mehrwegeinführung stemmen können.
Stand:
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Beim Verkauf in Automaten gilt dieselbe Regelung wie für kleine Betriebe: hier muss die Möglichkeit geschaffen werden die mitgebrachten Behältnisse von Verbraucherinnen und verbrauchern zu befüllen. Betroffen sind hier Automaten an öffentlich zugänglichen Orten, wie etwa Bahnsteigen, aber auch in Museen, Behörden oder Geschäften. Voraussetzung ist, dass die Verpackung durch den Automaten befüllt wird, wie zum Beispiel bei Heißgetränken oder Suppe. Ein reiner Verkaufsautomat für bereits vorverpackte Waren ist nicht betroffen.
Anders sieht es dagegen bei Automaten aus, die für die Öffentlichkeit unzugänglich sind und in Betrieben nur zur Versorgung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen. Hier muss weder eine Mehrwegverpackung angeboten noch eine Befüllung von mitgebrachten Behältnissen ermöglicht werden, die Mehrwegangebotspflicht gilt nicht.
Stand:
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Erfolgt die Lieferung durch einen Lieferdienst, ist der Lieferdienst selbst nicht verpflichtet, eine Mehrwegalternative anzubieten, aber das Restaurant, dessen Speisen und Getränke geliefert werden, kann nach den oben beschriebenen Voraussetzungen zum Angebot von Waren in einer Mehrwegverpackung verpflichtet sein.
Aus der Perspektive der Kundinnen und Kunden spielt es keine Rolle, ob sie Lebensmittel vor Ort erwerben oder sich nach Hause bringen lassen. In beiden Fällen können sie als Alternative zur Einweglebensmittelverpackung mit Kunststoffanteil oder zum Einweggetränkebecher unabhängig von der Materialart eine Mehrwegverpackung wählen.
Stand:
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Die Letztvertreiber müssen eine Mehrwegverpackung als Alternative anbieten. Wie genau sie diese neuen Pflichten umsetzen, bleibt ihnen überlassen. Wichtig ist, dass die angebotene Mehrwegalternative der Definition einer Mehrwegverpackung gemäß § 3 Absatz 3 VerpackG entspricht. Dort ist definiert, dass die Verpackung dazu konzipiert und bestimmt sein muss, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und dass ihre tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik sowie durch ein geeignetes Anreizsystem – in der Regel durch ein Pfand – gefördert werden muss.
Ob eine Verpackung eine Mehrwegverpackung im Sinne des Verpackungsgesetzes ist, können Unternehmen von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) feststellen lassen. Auf der folgenden Seite finden Sie bereits getroffene Einordnungsentscheidungen der ZSVR für Mehrwegverpackungen.
Die Letztvertreiber dürfen die Verkaufseinheit aus Ware und Mehrwegverpackung nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbieten als die Verkaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Einwegverpackung.
Stand:
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Die Letztvertreiber müssen auf das jeweilige Mehrwegangebot durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln hinweisen. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen sofort erkennen können, dass Sie die Möglichkeit haben die Speisen und Getränke auch in einer Mehrwegverpackung zu erhalten.
Das gilt sowohl, wenn eigene Mehrwegverpackungen angeboten werden, als auch für die Befüllung mitgebrachter Behältnisse.
Stand:
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Die Pflichten betreffen Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher.
Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind gemäß § 3 Absatz 4b) VerpackG Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht, in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können; keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.
Die Definition der Einwegkunststoffverpackung ist erfüllt, wenn die Verpackung zumindest teilweise aus Kunststoff besteht, wobei es auf die Höhe des Kunststoffanteils nicht ankommt. Insofern führen bereits geringe Mengen an Kunststoff (zum Beispiel in Beschichtungen oder Auskleidungen) dazu, dass eine Verpackung als Einwegkunststoffverpackung anzusehen ist.
Das heißt, dass reine Papierverpackungen ohne Kunststoffanteil, wie etwa Pizzakartons oder Papiertüten für Backwaren nicht betroffen sind. Hier muss keine Mehrwegalternative angeboten werden.
Einweggetränkebecher sind unabhängig vom Material, aus dem sie bestehen, erfasst. Ebenso erfasst sind ihre Verschlüsse und Deckel.
Stand:
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Verstöße gegen die gesetzlichen Pflichten können jeweils eine Ordnungswidrigkeit darstellen und von den zuständigen Behörden mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro pro Einzelfall geahndet werden.
Zuständig für die Entgegennahme und Bearbeitung einer Anzeige sind die Verwaltungsbehörden des Bundeslandes, in dem das angezeigte Unternehmen seinen Sitz hat. Das jeweilige Landesrecht bestimmt, welche Behörde im betreffenden Bundesland konkret zuständig ist (§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. § 36 Absatz 3 VerpackG). Oftmals haben die Bundesländer die Aufgabe der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach VerpackG an die unteren Abfallbehörden (in der Regel die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte) übertragen.
Die verpflichteten Unternehmen sind daher gut beraten, umgehend den Sachverhalt zu prüfen und gegebenenfalls vorhandene Versäumnisse zu beheben.
Stand:
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Aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes sind grundsätzlich die Länder, genauer die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Ordnungsbehörden, für den Vollzug des Verpackungsgesetzes zuständig. Die Bundesregierung hat dabei grundsätzlich keine Möglichkeiten, in die Vollzugshoheit der Länder einzugreifen. Dennoch ist es natürlich auch aus der Perspektive des Bundesumweltministeriums wichtig zu verstehen, ob und wenn ja, welche Schwierigkeiten beim Vollzug von bundeseinheitlichen Regelungen auftreten. Hierzu arbeiten Bund und Länder unter anderem im "Ausschuss für Produktverantwortung" (APV) zusammen. Das ist ein Unterausschuss der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), um im Rahmen eines Erfahrungs- und Informationsaustausches zwischen Bund und Ländern abfallrechtliche Fragestellungen zu erörtern und gemeinsame Lösungen zu erarbeiten.
Die LAGA hat einen Leitfaden zur Mehrwegangebotspflicht nach §§ 33, 34 des Verpackungsgesetzes veröffentlicht, der den Vollzugsbehörden und auch den betroffenen Gastronominnen und Gastronomen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher zusätzliche Hinweise dazu geben soll, wie die seit dem 1. Januar 2023 geltenden Regelungen der Mehrwegangebotspflicht zu verstehen und auszulegen sind.
Stand:
Informationen zum LAGA-Leitfaden (externe Webseite des Umweltbundesamtes)