B.11 In § 7 Absatz 1 NiSV steht "Muskelstimulation zum Zweck des Muskelaufbaus und der Muskelstraffung". Was ist, wenn es um Abnehmen geht, oder einfach nur um eine Verbesserung der Fitness?

FAQ

Der Begriff "Muskelstimulation zum Zweck des Muskelaufbaus und der Muskelstraffung" wird benötigt, um die Anwendungen nach § 7 Absatz 1 NiSV von den Anwendungen nach § 7 Absatz 2 NiSV abzugrenzen. Es wird unmittelbar auf den Effekt der Stimulation abgestellt. Egal ob eine Gewichtsreduktion oder eine Verbesserung der Fitness angestrebt wird, führt die Stimulation letztlich erst einmal zu Muskelaufbau und Muskelstraffung.

Stand:

https://www.bmuv.de/FA2106

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