Bund und Länder haben doch ein Nationales Hochwasserschutzprogramm beschlossen, reicht das nicht?

FAQ

Bund und Länder tragen  mit dem Nationalen Hochwasserschutzprogramm in erster Linie zur beschleunigten Umsetzung prioritärer, überregional wirkender Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes bei. Wichtigstes Ziel ist es, ein Flussgebiet zusammenhängend zu betrachten, um so geeignete Projekte auswählen und kombinieren zu können, damit möglichst viele Menschen von ihnen profitieren. Damit wird dem Solidaritätsgedanken zwischen Oberliegern und Unterliegern in einem Flussgebiet Rechnung getragen.

Insgesamt soll den Flüssen mehr Raum gegeben und Synergien für den Naturschutz aufgetan und genutzt werden. Die Schaffung von mehr Raum durch Deichrückverlegungen, große Flutpolder und andere Retentionsmaßnahmen wird seit Herbst 2015 mit erheblichen Bundesmitteln aus dem neu geschaffenen Sonderrahmenplan "Präventiver Hochwasserschutz" gefördert. Dies soll den überregionalen sowie Länder übergreifenden Ansatz des Nationalen Hochwasserschutzprogrammes finanziell unterstützen. 

Das Hochwasserschutzgesetz II flankiert das Nationale Hochwasserschutzprogramm nunmehr in rechtlicher Hinsicht. Verfahren für die Planung, die Genehmigung und den Bau von Hochwasserschutzanlagen sollen dadurch erleichtert und beschleunigt werden. Zudem sollen die rechtlichen Regelungen des Hochwasserschutzgesetztes II dazu beitragen, dass künftige Schäden nicht nur durch Hochwasserschutzmaßnahmen der öffentlichen Hand, sondern auch durch das Verhalten privater Bauherrn, insbesondere durch hochwasserangepasstes Bauen, weiter minimiert werden.

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Hochwasservorsorge und Hochwasserschutzgesetz

https://www.bmuv.de/FA441

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