Hochwasservorsorge und Hochwasserschutzgesetz
FAQs
-
Die Regelungen des Hochwasserschutzgesetzes II sind am 5. Januar 2018 in Kraft getreten. Das Gesetz soll dazu beitragen, die Verfahren für die Planung, Genehmigung und den Bau von Hochwasserschutzanlagen zu erleichtern und Gerichtsverfahren gegen geplante und genehmigte Hochwasserschutzmaßnahmen zu beschleunigen (beispielsweise durch Wegfall der ersten Gerichtsinstanz gegen die Zulassung von Hochwasserschutzmaßnahmen sowie die Einführung eines Vorkaufsrechts für solche Anlagen), ohne die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beschneiden.
Zudem werden Regelungslücken geschlossen, um Schäden durch Hochwasser zu minimieren. Dazu gehören:
- Das Verbot von neuen Heizölanlagen und eine Nachrüstpflicht für bestehende Anlagen in Risikogebieten,
- Möglichkeiten für die Länder Hochwasserentstehungsgebiete auszuweisen,
- Möglichkeiten der Gemeinden nach Baugesetzbuch Versickerungsflächen planerisch festzulegen sowie eine hochwasserangepasste Bauweise vorzuschreiben.
In Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 78b des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) (also auch hinter dem vermeintlich sicheren Deich) im Innenbereich wird den Kommunen die Festlegung von Anforderungen zum hochwasserangepassten Bauen im Bebauungsplan übertragen. Hierzu wurden die rechtlichen Möglichkeiten der Kommunen im Baugesetzbuch (BauGB) erweitert. Im Außenbereich gemäß § 35 BauGB soll der Bauherr die allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung des Hochwasserrisikos und der Lage seines Grundstücks beim hochwasserangepassten Bauen beachten.
-
Bund und Länder tragen mit dem Nationalen Hochwasserschutzprogramm in erster Linie zur beschleunigten Umsetzung prioritärer, überregional wirkender Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes bei. Wichtigstes Ziel ist es, ein Flussgebiet zusammenhängend zu betrachten, um so geeignete Projekte auswählen und kombinieren zu können, damit möglichst viele Menschen von ihnen profitieren. Damit wird dem Solidaritätsgedanken zwischen Oberliegern und Unterliegern in einem Flussgebiet Rechnung getragen.
Insgesamt soll den Flüssen mehr Raum gegeben und Synergien für den Naturschutz aufgetan und genutzt werden. Die Schaffung von mehr Raum durch Deichrückverlegungen, große Flutpolder und andere Retentionsmaßnahmen wird seit Herbst 2015 mit erheblichen Bundesmitteln aus dem neu geschaffenen Sonderrahmenplan "Präventiver Hochwasserschutz" gefördert. Dies soll den überregionalen sowie Länder übergreifenden Ansatz des Nationalen Hochwasserschutzprogrammes finanziell unterstützen.
Das Hochwasserschutzgesetz II flankiert das Nationale Hochwasserschutzprogramm nunmehr in rechtlicher Hinsicht. Verfahren für die Planung, die Genehmigung und den Bau von Hochwasserschutzanlagen sollen dadurch erleichtert und beschleunigt werden. Zudem sollen die rechtlichen Regelungen des Hochwasserschutzgesetztes II dazu beitragen, dass künftige Schäden nicht nur durch Hochwasserschutzmaßnahmen der öffentlichen Hand, sondern auch durch das Verhalten privater Bauherrn, insbesondere durch hochwasserangepasstes Bauen, weiter minimiert werden.
-
Um den vorbeugenden Hochwasserschutz noch zielgenauer und effizienter voranzutreiben, haben die Bundesregierung und die Bundesländer im Herbst 2013 ein nationales Hochwasserschutzprogramm verabschiedet. Darin wurde vereinbart, länderübergreifend abzustimmen, welche Maßnahmen prioritär umgesetzt werden sollen. Ziel ist es, den Flüssen wieder mehr Raum zu geben und zum Beispiel Deichrückverlegungen stärker als bisher in Betracht zu ziehen. Dabei sollen zum Beispiel auch landwirtschaftliche Flächen in die Planungen mit einbezogen werden können. Die Hochwasservorsorge liegt in der Regelungs-, Vollzugs- und Finanzierungskompetenz der Bundesländer.
-
Das Hochwasserschutzgesetz II enthält eine Reihe von Regelungen, um die Verwaltungsverfahren zu beschleunigen, ohne jedoch die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beschneiden.
Für die Länder wurde zum Beispiel ein Vorkaufsrecht für Grundstücke, die für bestimmte Maßnahmen des Hochwasserschutzes benötigt werden, eingeführt (§ 99a Wasserhaushaltsgesetz, WHG). Die Einräumung eines solchen Vorkaufsrecht rührt daher, dass mangelnde Flächenverfügbarkeit für Hochwasserschutzmaßnahmen ein zentrales Problem darstellt. Als letztes Mittel ist oft nur ein langwieriges und kompliziertes Enteignungsverfahren möglich. Mit dem Vorkaufsrecht können sich die Kommunen nun auf einem einfacheren Wege solche Flächen sichern, die sie für den Hochwasserschutz benötigen.
Für den Fall, dass doch eine Enteignung erforderlich ist, sieht § 71a WHG die Möglichkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung vor. Zudem können in Überschwemmungsgebieten Hochwasserschutzmaßnahmen in Eilfällen auch ohne Rechtsverordnung von den zuständigen Behörden durch Verwaltungsakt verfügt werden (§ 78 Absatz 5 Satz 2 WHG).
Eine weitere Beschleunigung wird durch den Wegfall der ersten Instanz im Verwaltungsgerichtsverfahren erreicht. Für Klagen gegen Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des Hochwasserschutzes gilt nur ein zweistufiges Rechtsschutzverfahren (OVG, BVerwG).
-
Es bestehen sowohl planerische als auch bauliche Möglichkeiten, um Schäden an Gebäuden entweder zu verhindern oder so gering wie möglich zu halten.
In der Praxis haben sich drei Schutzstrategien zur Vermeidung und Verminderung von Hochwasserschäden durchgesetzt:
- Ausweichen,
- Widerstehen,
- Anpassen.
Hilfreiche Informationen zum Thema "hochwasserangepasstes Bauen" finden Interessierte zudem in der Hochwasserschutzfibel des BMU. Darüber hinaus hat die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) das Merkblatt M 553 erarbeitet, das sich ebenfalls mit hochwasserangepasstem Planen und Bauen beschäftigt. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf den Themen "Raumplanung in Risikogebieten" und "Hochwasserangepasstes Bauen". Auf die spezifischen Bedingungen beim "Bauen im Bestand" wird dabei jeweils vertiefend eingegangen.
Im Grundsatz gilt, dass lediglich verhältnismäßige Maßnahmen verlangt werden, die sich im Einzelfall insbesondere nach dem jeweiligen Hochwasserrisiko und der Höhe des möglichen Schadens richten (vgl. für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten § 78b Abs. 1 Nr. 2 WHG). Solche Maßnahmen können zum Beispiel der Einbau von Türschwellen, die Verbesserung der Standfestigkeit von Bauwerken, die Umnutzung von hochwassergefährdeten Geschossen bis hin zu Umplanungen im Hinblick auf den Standort eines Gebäudes darstellen.Hochwasserschutzfibel (externe Webseite von der Fachinformation Bundesbau)
-
Unzweifelhaft hat Deutschland derzeit einen großen Nachholbedarf beim Wohnraum in den Städten. Ein komplettes Bauverbot im Innenbereich innerhalb von Überschwemmungsgebieten wäre überzogen . Ein solches Verbot würde den Druck auf den Außenbereich außerhalb der Überschwemmungsgebiete verlagern. Auch das wäre nicht im Interesse des Umwelt- und Naturschutzes. Auch der fließende Verkehr und damit verbunden der Straßenausbaukann nicht vollständig aus dem im Innenbereich innerhalb von Überschwemmungsgebieten ausgeschlossen werden.
Das Hochwasserschutzgesetz II enthält daher einen Kompromiss zwischen den berechtigten Interessen eines effektiven Hochwasserschutzes einerseits und andererseits den Interessen an einem hochwasserangepassten Bauen im Innenbereich der Städte. Im Innenbereich gilt bei der Abwägung im Rahmen der Aufstellung von Bauleitplänen nach § 78 Absatz 3 WHG Folgendes:
- Nachteilige Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger sind zu vermeiden,
- Beeinträchtigungen des bestehenden Hochwasserschutzes sind zu vermeiden,
- Bauwerke sind hochwasserangepasst zu errichten.
-
Es hat sich gezeigt, dass erhebliche Hochwasserschäden auch in Gebieten entstehen können, die nicht als Überschwemmungsgebiete nach dem WHG festgesetzt sind. Dies kann unter anderem daran liegen, dass das entsprechende Hochwasser seltener auftritt als es die Definition für diese Gebiete vorsieht. Dennoch können diese Gebiete "Risikogebiete" nach der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (Richtlinie 2007/60/EG) darstellen. Dies sind Gebiete, die von Hochwasser betroffen werden, mit welchen seltener als einmal in 100 Jahren zu rechnen ist. Jedoch bestanden für diese Gebiete mit Blick auf die Bauplanung der Kommunen und für den einzelnen Bauherrn bisher keine besonderen Pflichten. Hier wie auch in bestimmten Gebieten, die hinter Hochwasserschutzanlagen liegen, soll nunmehr eine Bauleitplanung, die die Hochwasserrisiken besonders im Rahmen der Abwägung berücksichtigt sowie hochwasserangepasstes Bauen (siehe Frage "Was ist unter hochwasserangepasstem Bauen zu verstehen?") des einzelnen Bauherrn verlangt, erforderlich sein.
Gerade in Zeiten des voranschreitenden Klimawandels, in denen auch großzügig bemessene Hochwasserschutzanlagen versagen können, sind Anpassungsmaßnahmen an die veränderte Hochwassersituation von immer größerer Bedeutung. Die Lösung der Hochwasserproblematik darf auch nicht allein als Aufgabe der öffentlichen Hand gesehen werden. Hochwasserschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, mit der sich auch jeder Einzelne auseinandersetzen muss.
-
Da Öl leichter als Wasser ist, schwimmt im Hochwasserfall der Öltank auf, wobei die Ölleitungen abreißen und sich das Öl durch diese Öffnungen – insbesondere auch bei Verkantungen – frei ins Hochwasser ergießen kann. Das aufschwimmende Öl kann sich dann großflächig in der Landschaft verteilen. Es kontaminiert auch das Mauerwerk von Bauwerken, die dann meist nicht mehr saniert werden können. Deshalb mussten nach dem Hochwasser 2013 viele Häuser abgerissen werden.
Außerdem können die aufschwimmenden Tanks gegen Mauerwerk und Decke stoßen und üben einen Druck von unten aus, der bei der Planung der Häuser nicht mit eingerechnet wurde. Decken oder Gewölbe geben sehr schnell nach. Eine feste Verankerung der Heizöltanks im Keller ist schwierig. Deshalb dürfen Ölheizungen in Überschwemmungsgebieten und Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten grundsätzlich nicht mehr gebaut werden, wenn weniger wassergefährdende Alternativen zu vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen. Ein erwünschter Nebeneffekt des Verbotes ist es, dass damit auch positive Effekte für den Klimaschutz erzielt werden.
-
Die zunehmende Häufigkeit von Starkregenereignissen ist eine Folge des voranschreitenden Klimawandels. Die Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltefähigkeit der Gebiete, in denen die erhöhte Wahrscheinlichkeit von Starkregen mit einer Geländemorphologie zusammentrifft, die einen schnellen Abfluss begünstigt (zum Beispiel starkes Gefälle), ist von großer Bedeutung für die Hochwasserentstehung und das Hochwasserausmaß. Technische Hochwasserschutzmaßnahmen können die Wassermassen dann nicht mehr ausgleichen, die durch eine weitere Reduzierung des Wasserrückhalte- und Wasserversickerungsvermögen in diesen Gebieten entstehen können (zum Beispiel durch Flächenversiegelung, Umwandlung von Wald in Ackerland etc.). Deshalb zielt § 78d WHG darauf ab, die Hochwassergefahr bereits in ihren Entstehungsgebieten, zum Beispiel durch Aufforsten, zu minimieren oder zumindest keine zusätzlich Hochwassergefahren zu schaffen. Diese Regelung enthält neben Genehmigungstatbeständen auch Verbote von Nutzungsänderungs- und Versiegelungsverbote sowie ein Entsiegelungsgebot.
-
Hochwasserentstehungsgebiete sind Gebiete, in denen bei Starkregenereignissen oder bei Schneeschmelze in kurzer Zeit starke oberirdische Abflüsse entstehen können, die zu einer Hochwassergefahr führen können, § 78d Abs. 1 WHG. Solche Gebiete sollen künftig durch die Länder als Rechtsverordnung ausgewiesen werden. Hochwasserentstehungsgebiete können große Hochwasser wie die von 2002 oder 2013 nicht verhindern, aber sie können durchaus kleinere Hochwasser, die auch erhebliche Schäden verursachen können, verhindern oder abmildern. Zudem können die Hochwasserentstehungsgebiete bei größeren Hochwassern dazu beitragen, dass wertvolle Zeit für Schutz- und Evakuierungsmaßnahmen gewonnen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt "Starkregen" entfalten Hochwasserentstehungsgebiete vorbeugende Wirkung (siehe Frage "Gibt es auch Regelungen, die die Starkregenproblematik aufgreifen?").
-
Es fallen hauptsächlich Mehrkosten für die hochwassersichere Nachrüstung von Heizölverbraucheranlagen in bestimmten Risikogebieten an. Durchschnittlich muss man von circa 3.000 Euro ausgehen, die eine solche hochwassersichere Nachrüstung kostet, wobei die Kosten im Einzelfall höher, aber auch geringer ausfallen können.
Das BMU hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Hochwasserschutzgesetz II jedoch auch versucht, den Nutzen einer hochwassersicheren Nachrüstung zu bemessen. Die Schäden, die allein in der Vergangenheit bei Hochwassern durch ausgelaufene Ölheizungen verursacht wurden, sind immens. Meist konnte das ölkontaminierte Mauerwerk nicht saniert werden, sondern die Gebäude mussten abgerissen werden. Durch die hochwassersichere Nachrüstung sollen diese immensen Schäden für die Zukunft zumindest reduziert werden.
Zu beachten ist auch, dass Heizölverbraucheranlagen nicht sofort nachgerüstet werden müssen. Hierzu werden im WHG großzügige Fristen eingeräumt. Die Förderbank KfW sieht zudem diverse Unterstützungsmöglichkeiten für den Austausch von ineffizienten Heizungsanlagen (auch Ölheizungen) vor.
-
Beitrag zum Hochwasserschutz
Jeder Einzelne kann einen Beitrag zum Hochwasserschutz leisten. Gewässeranlieger sollten zum Beispiel auf die Ablagerung von Gartenabfällen und Boden in Gewässernähe verzichten. In den gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist dies ohnehin verboten. Zu beachten ist, dass die Bäche beispielsweise aufgrund von Sturzfluten erheblich anschwellen können, so dass auch Materialien, die abseits des normalen Bachbetts gelagert werden, bei Hochwasser mitgerissen werden können.
Häufig gibt es keine Vorwarnzeit, da jedes aufziehende Unwetter Potential für Überflutungen liefert und sich Extremwetterereignisse mitunter sogar lokal erst bilden. Dann kann nicht einmal eine Unwetterwarnung des Deutschen Wetterdienstes rechtzeitig herausgegeben werden.
Daher ist es umso wichtiger, dass private Vorsorge wie etwa der Schutz der eigenen Häuser und Wohnungen auf jeden Fall funktioniert. Bedenken Sie, dass der Aufenthalt im Freien während eines Gewitters Lebensgefahr bedeutet und Sie daher Schutzmaßnahmen nur vor Beginn des Unwetters einleiten können. Extreme Starkregen treten gehäuft während der warmen Jahreszeit auf. Hilfreich kann deshalb auch sein, in den Sommermonaten aufmerksam die Großwetterlage zu verfolgen und schon bei latenter Unwettergefahr Maßnahmen zu treffen.
Schutz vor Rückstau aus dem Kanal
Jeder Niederschlag führt zu einem Anstieg des Wasserspiegels im Kanal. Dies ist ein normaler Betriebszustand und keine Störung. Mitunter erreicht der Abwasserspiegel im Kanal die Anschlüsse der privaten Entwässerung und es kommt zum Rückstau im Hausanschluss. Die Folge könnte der Austritt von Abwasser ins Gebäude sein, zum Beispiel über Bodenabläufe und Sanitäreinrichtungen, besonders - aber nicht nur - im Kellergeschoss. Mit Hilfe einer Rückstausicherung im Haus kann dies relativ einfach verhindert werden. Wichtig ist, dass alle Entwässerungen korrekt in das System eingebunden sind und die Rückstauklappen regelmäßig gewartet werden. Der Einbau von Rückstausicherungen ist meistens in den kommunalen Abwassersatzungen vorgeschrieben.
Der Rückstau aus dem Abwasserkanal ist bei Weitem die häufigste Schadensursache bei Starkregenereignissen und liegt allein in der Verantwortung des Hauseigentümers! Auch kann durch länger anhaltende Regenfälle der Grundwasserstand so weit ansteigen, dass durch die nicht immer dichten erdverlegten Abwasserkanäle das drückende Grundwasser bis ins das Gebäude eindringt.
Bauliche Schutzmaßnahmen
Zwar sind besonders Gebäude, die sich in Überschwemmungsgebieten, Senken oder ähnlich exponierten Lagen befinden, gefährdet und durch weitergehende Schutzmaßnahmen zu sichern, bei entsprechender Regenintensität kann es aber jedes Gebäude treffen, selbst auf einer Anhöhe.
Alle Schutzmaßnahmen sind immer nach örtlichen Gegebenheiten in Erwägung zu ziehen. Oft ist es hilfreich, etwa Schwellen an Eingängen vorzusehen, Kellerlichtschächte zu ummauern, Kellerfenster wasserdicht mit Druckverschluss auszubilden, druckdicht verschließbare Eingangstüren vorzusehen oder Einfahrten in Tiefgaragen mit einer Schwelle zu sichern. Dabei entstehen oft Zielkonflikte mit Barrierefreiheit, optischer Wirkung, der Nutzung von Kellerräumen oder anderen Aspekten – diese muss der Hauseigentümer abwägen.
Checkliste zur Vorsorge
Liegen Räume unter der Rückstauebene (meist Straßenoberkante)? Kann dort auf hochwertige Nutzung verzichtet werden?
Haben alle Entwässerungsobjekte (Bodenabläufe, Waschbecken, Duschen, WC) unterhalb der Rückstauebene eine funktionsfähige und gewartete Rückstausicherung? Falls Sanitäreinrichtungen (zum Beispiel WC, Waschbecken, Dusche), Waschmaschinen oder Brennwertheizungen unter der Rückstauebene betrieben werden und sind die Sicherungs- und Verteilkästen der Elektroinstallation noch im Kellerbereich installiert, ist eine regelmäßig gewartete Hebeanlage erforderlich.
Sind alle Reinigungsöffnungen und Schächte unterhalb der Rückstauebene nötig? Sind sie gegen drückendes Wasser gesichert?
Gibt es Altanlagen (zum Beispiel meist unzulässige Drainagen), die volllaufen können und dann über die Grundstücksentwässerung bei Rückstau ins Gebäude fließen?
Ist das Grundstück durch Oberflächenabfluss von der Straße, Nachbargrundstücken oder angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen gefährdet?
Liegt das Grundstück in einem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet oder in einem Tiefbereich im Gelände?
Vorherige Schadensereignisse sind bekannt? Mit welchen Schadenshöhen ist daraus abgeleitet mindestens zu rechnen?
Sind technische Einrichtungen (zum Beispiel Öltanks) gegen Aufschwimmen gesichert?
Kann oberflächlich abfließendes Wasser einen Weg ins Haus finden?
Sind diese typischen Schwachpunkte am Haus vorhanden?
- ebenerdiger Eingang
- ebenerdige Terrasse mit Eingang
- Kellerlichtschächte ohne Aufmauerung
- tiefliegende Kellerfenster
- Abgänge und Treppen
- Flächen (Hof, Stellplätze) mit Gefälle zum Haus hin
- tiefliegende Garage
- Einfahrt mit Gefälle zum Haus
Schließen Dachentwässerungen, Entwässerungen von Kellertreppen, Hofflächen bei Mischwasserableitungen auf der "richtigen" Außenseite der Rückstausicherung an die Grundstücksentwässerung an? Die "richtige" bzw. Außenseite liegt zwischen Rückstausicherung und öffentlichem Kanal.
Können Sie eine Frage nicht sicher beantworten oder haben Sie Zweifel? Dann ist die Webseite des Hochwasserpasses und eventuell die anschließende Hinzuziehung eines Architekten, Bausachverständigen oder einer sachkundigen Firma dringend zu empfehlen!