Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 15. Dezember 2014 entschieden, dass die Anwesenheitspflicht von Fachpersonal u. a. in Sonnenstudios verfassungsgemäß ist.
Nach Regelungen der von der Bundesregierung erlassenen UV-Schutz-Verordnung hat der Betreiber eines UV-Bestrahlungsgerätes (Solarium) sicherzustellen, dass mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten qualifizierte Person während der gesamten Betriebszeiten anwesend ist. Der BayVGH hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Selbstbedienungsbetrieb in einem Sonnenstudio vom Gewerbeaufsichtsamt untersagt werden durfte und hiermit ein Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. September 2013 bestätigt. Entgegen der Auffassung des Sonnenstudiobetreibers verstößt die UV-Schutz-Verordnung nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit. Der Verwaltungsgerichtshof stellt klar, dass die Bestimmungen zur Abwehr und Verringerung von Gesundheitsschäden infolge künstlicher UV-Bestrahlung geeignet und angemessen sind.