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Zwei Absender haben eine Stellungnahme übermittelt und der Veröffentlichung widersprochen.
Mit der Zwölften Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung sollen verschiedene den Abfallsektor betreffende Anhänge sowie der Anhang zur Papierherstellung geändert werden. Für die im Abfallbereich anfallenden Abwässer sind hierzu der Anhang 23 (Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen), der Anhang 27 (neue Bezeichnung: "Behandlung von Abfällen durch mechanische, chemische, physikalische und sonstige Verfahren") sowie der Anhang 33 (neue Bezeichnung "Abfallverbrennung") zu ändern. Dabei dienen die Änderungen der Anhänge 23 und 27 im Wesentlichen der Umsetzung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) für die Abfallbehandlung nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1147 der Europäischen Kommission vom 10. August 2018 (Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) Rechtsvorschrift (L) 208 vom 17.8.2018, Seite 38). Die Änderung des Anhangs 33 dient der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf die Abfallverbrennung nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2010 der Europäischen Kommission vom 12. November 2019 (ABl. L 312 vom 3.12.2019, Seite 55). Die Änderung des Anhangs 28 setzt die in den BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (Durchführungsbeschluss 2014/687/EU der Europäischen Kommission vom 26. September 2014, ABl. L 284/76 vom 30.9.2014, Seite 76) enthaltene Möglichkeit um, dass bei einer nicht integrierten Herstellung von Spezialpapieren bei besonderen Gegebenheiten für die Parameter abfiltrierbare Stoffe und TNb weniger strenge Emissionsgrenzwerte für die direkte Einleitung von Abwässern zulässig sind. Eine Ausnahme für solche Produktionen ist bisher im Anhang 28 nicht berücksichtigt und müsste kostenaufwändig realisiert werden.
Bei den BVT-Schlussfolgerungen handelt es sich um Durchführungsbeschlüsse nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen. Nach der europäischen Richtlinie sind nach Paragraf 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die entsprechenden Anforderungen von bestehenden Anlagen innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union umzusetzen. Das Ziel der Richtlinie ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, unter anderem die Vermeidung und Verminderung von Emissionen in das Wasser.