Downloads / Links
Die Elfte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung trägt im Wesentlichen dem Änderungsbedarf Rechnung, der sich für den Anhang 47 der Abwasserverordnung aus der Umsetzung der europäischen Festlegung zur besten verfügbaren Technik (Best Available Techniques Reference) für Feuerungsanlagen (Kraftwerke) ergibt (Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1) – sogenanntes LCP-BREF.
Durch die nun vorgesehene Novelle der Abwasserverordnung wird das LCP-BREF auch ins nationale Wasserrecht umgesetzt. Auch wird hierdurch die bisher in Anhang 33 geregelte "Mitverbrennung" von Abfällen aufgrund der BVT-Schlussfolgerungen zu Großfeuerungsanlagen eingeschränkt, so dass sich der Anwendungsbereich des Anhangs 33 zukünftig auf die Rauchgaswäsche aus der ausschließlichen Verbrennung von Abfällen beschränkt. Bei der Änderung des Anhangs 54 für die Solarindustrie und des hieraus herausgelösten neuen Anhangs 35 für die Chipherstellung handelt es sich um eine Anpassung an den Stand der Technik. Bei der Chipindustrie handelt es sich um eine Branche mit sehr kurzen Innovationszyklen (etwa drei Jahre).
Der bisherige Anhang 54 AbwV spiegelte den Wissensstand der Jahre 1995 bis 1998 und nicht den derzeitigen technologischen Entwicklungsstand wider. Er ist damit für die Behörden nicht mehr vollzugstauglich und war entsprechend anzupassen. Die Chipherstellung unterscheidet sich von der Solarzellenfertigung auch darin, dass bei Ersterer die Produktion in Reinsträumen stattfindet, die Komplexität und Anzahl der erforderlichen Prozessschritte deutlich höher ist und die Anforderungen an die Chemikalien und sonstigen verwendeten Medien erheblich höher sind. Gleichwohl war der geltende Anhang 54 für die (erneute) Erteilung wasserrechtlicher Bescheide für die Herstellung von Solarzellen anwendbar bleiben, sofern sich eine entsprechende Produktion in Deutschland ergibt.