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Das Bundeskabinett hat am 31. März 2021 die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage beim nationalen Brennstoffemissionshandel beschlossen. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung durch den Deutschen Bundestag. Zudem muss die Bundesregierung die Verordnung wegen ihres Beihilfecharakters noch bei der Europäischen Kommission notifizieren.
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, bildet den rechtlichen Rahmen für die Einführung eines nationalen Emissionshandelssystems für die Brennstoffemissionen aus den Bereichen Verkehr und Wärme. Dieses Emissionshandelssystem erfasst alle CO2-Emissionen aus dem Einsatz von Brennstoffen, soweit diese Emissionen nicht bereits vom EU-Emissionshandel erfasst sind.
Mit der Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels werden diese fossilen Brennstoffemissionen mit einem CO2-Preis belegt. Diese CO2-Bepreisung führt in allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind, zu einer mit dem nationalen Brennstoffemissionshandel grundsätzlich intendierten zusätzlichen Kostenbelastung beim Einsatz fossiler Brennstoffe.
Für dem nationalen Brennstoffemissionshandel unterfallende Unternehmen, die mit ihren Produkten in besonderem Maße im internationalen Wettbewerb stehen, kann hieraus die Situation entstehen, dass sie diese zusätzlichen Kosten nicht über die Produktpreise abwälzen können, wenn ausländische Wettbewerber keiner vergleichbar hohen CO2-Bepreisung unterliegen. In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass die Produktion betroffener Unternehmen infolge CO2-Preis-bedingter Wettbewerbsnachteile ins Ausland abwandert und dort möglicherweise zu insgesamt höheren Emissionen führt (sogenannte "Carbon-Leakage"), was das mit dem nationalen Brennstoffemissionshandel verfolgte Ziel konterkarieren würde. Zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen kann die Bundesregierung durch eine Rechtsverordnung auf der Basis von Paragraf 11 Absatz 3 des BEHG erforderliche Maßnahmen festlegen.