Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

Bilaterale Vereinbarungen

Am 3. Juli 2019 ist die Richtlinie 2019/904/EU über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie) in Kraft getreten. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen, Artikeln und Werkstoffen zu fördern, um auf diese Weise auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen (vergleiche Artikel 1).

Die Richtlinie gibt zahlreiche Maßnahmen vor, um den Verbrauch von bestimmten Einwegkunststoffprodukten zu reduzieren, das achtlose Wegwerfen dieser Produkte in die Umwelt zu begrenzen und die Ressource Kunststoff besser zu bewirtschaften.

Für bestimmte Produkte aus Einwegkunststoff wie Wattestäbchen, Einmalbesteck und -teller, Trinkhalme, Rührstäbchen und Luftballonstäbe sieht die Richtlinie ein Verbot vor, diese auf den Markt zu bringen (vergleiche Artikel 5 in Verbindung mit Anhang Teil B). Ebenfalls sollen "To-Go"-Lebensmittelbehälter und Getränkebecher aus geschäumtem expandiertem Polystyrol (auch bekannt als Styropor) nicht mehr auf den Markt kommen. Weiterhin gilt das Verbot für alle Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff, einem Kunststoff der Zusatzstoffe enthält und sich aufgrund dieser Eigenschaft in besonders schwer zu entsorgende Mikropartikel zersetzt und nicht weiter abbaut.

Darüber hinaus sieht die Richtlinie für weitere Einwegkunststoffartikel Kennzeichnungsvorschriften auf der Verpackung oder auf dem Produkt selbst vor (vergleiche Artikel 7 in Verbindung mit Anhang Teil D). Hierunter fallen Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Feuchttücher (getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege), aber auch Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden und Getränkebecher. Die Kennzeichnungsvorschriften sollen für alle EU-Mitgliedstaaten harmonisiert erfolgen.

Weiterhin werden Hersteller von Einwegkunststoffartikeln verstärkt in die Verantwortung genommen (vergleiche Artikel 8 in Verbindung mit Anhang Teil E). So können beispielsweise die Hersteller zur Kostenbeteiligung an Reinigungsaktionen im Zusammenhang mit Abfällen aus Einwegkunststoffartikeln, die achtlos weggeworfen werden, herangezogen werden.

Neben den Herstellern haben allerdings auch die EU-Mitgliedstaaten durch Informationspflichten gegenüber den Verbrauchern zur Zielerreichung der Richtlinie beizutragen. Sie sollen hinsichtlich alternativer und wiederverwendbarer Produkte aufklären und Anreize zu verantwortungsvollem Verbraucherverhalten schaffen, damit weniger der von der vorliegenden Richtlinie erfassten Artikel achtlos weggeworfen werden.

Die Richtlinie ist bis zum 3. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wird die Richtlinie durch verschiedene Rechtsetzungsvorhaben umgesetzt. Ein erster Schritt ist die neue Einwegkunststoffverbotsverordnung.

Aktualisierungsdatum: 25.09.2019
https://www.bmuv.de/GE833

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