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Am 14. Januar 2019 hat das BMU die Beteiligung der Länder und Verbände zum Entwurf der Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) eingeleitet. Die Frist zur Abgabe schriftlicher Stellungnahmen lief bis Montag, 28. Januar 2019.
Die vorliegende Emissionshandelsverordnung dient vor allem der Konkretisierung verschiedener Regelungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) für die vierte Handelsperiode des EU-Emissionshandels (2021 bis 2030).
Auf der Basis der Verordnungsermächtigungen des TEHG enthält die vorliegende Verordnung insgesamt neun Regelungsbereiche, die jeweils in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst sind. Der zweite und der dritte Abschnitt enthalten konkretisierende Regelungen für die Emissionsberichterstattung und den Überwachungsplan. Der vierte Abschnitt enthält Bestimmungen im Zusammenhang mit der Versteigerung von Emissionszertifikaten. Im fünften Abschnitt werden einzelne ergänzende Regelungen für die Datenanforderungen im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren zur kostenlosen Zuteilung von Berechtigungen getroffen. Im sechsten, siebten und achten Abschnitt werden die Regelungen zur Zulassung von Einzelsachverständigen sowie die Regelung zu einheitlichen Anlagen nach Paragraf 24 TEHG aus der für die laufende Handelsperiode geltenden Emissionshandelsverordnung 2020 übernommen. Der neunte Abschnitt enthält die Regelungen zur Befreiung von Kleinemittenten.