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Mit der 8. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung werden die Anforderungen an die Abwasserbehandlung in den Bereichen der Zellstofferzeugung, der Papier- und Pappe-Herstellung und der Mineralölraffinerien dem europäischen Stand der Technik angepasst.
Von den Änderungen betroffen sind in erster Linie der Anhang 19 (Zellstofferzeugung), der Anhang 28 (Herstellung von Papier und Pappe) und der Anhang 45 (Erdölverarbeitung) der Abwasserverordnung, die jeweils Mindestvorgaben zur Einhaltung von Emissionsgrenzwerten und allgemeinen Anforderungen an die Abwasserbeseitigung für die betroffenen Industriebereiche regeln.
Durch die Verordnung werden zudem Vollzugsvereinfachungen, Klarstellungen und Anpassungen an den Stand der Technik vollzogen. So werden zum Beispiel die Analyse- und Messverfahren nach Anlage 1 der Abwasserverordnung aktualisiert und um eine Reihe von gleichwertigen Verfahren ergänzt. Diese können nun auch für die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers im Rahmen der Abwasserabgabe verwendet werden.
Der Bundesrat hat der Verordnung am 6. Juli 2018 mit Änderungsmaßgaben, die der weiteren Klarstellung dienen, zugestimmt. Das Bundeskabinett hat die entsprechend geänderte Verordnung am 15. August 2018 beschlossen.