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Das Hochwasserschutzgesetz II führt zu einer weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes in Deutschland und trägt dem voranschreitenden Klimawandel stärker Rechnung. Die Regelungen wurden größtenteils im WHG umgesetzt, daneben wurde das Baugesetzbuch, das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die Verwaltungsgerichtsordnung geändert. Die Änderungen sollen zum einen die Verfahren zur Schaffung von Hochwasserschutzanlagen erleichtern und beschleunigen (Paragrafen 71, 71a, 77, 99a WHG), ohne die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beschneiden. Zum anderen wird der Hochwasserschutz weiter verbessert.
Durch das Verbot von neuen Heizölverbraucheranlagen und die Nachrüstpflicht für bestehende Anlagen in Risikogebieten in Paragraf 78c WHG werden Hochwasserschäden vermieden. Behörden erhalten zudem zusätzliche Möglichkeiten, um hochwasserangepasstes Bauen weiter zu forcieren (Paragraf 78 WHG). Für die neu im WHG aufgenommene Gebiete "Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten" (Paragraf 78b WHG) und "Hochwasserentstehungsgebiete" (Paragraf 78d WHG) wurden zusätzliche Schutzvorschriften aufgenommen.
Die Änderungen des WHG und des BNatSchG traten am 5. Januar 2018 in Kraft; die übrigen Änderungen sind bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes am 6. Juli 2017 in Kraft getreten.