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Diese Verordnung gilt für
- die Zulassung von Biozid-Produkten nach Paragraf Inhalt 12a Satz 1 und Paragraf 12c des Chemikaliengesetzes,
- die Feststellung zum Entfallen der Zulassungsbedürftigkeit nach Paragraf 12a Satz 2 Nummer 4 des Chemikaliengesetzes,
- die Registrierung von Biozid-Produkten nach Paragraf 12f des Chemikaliengesetzes,
- die Anerkennung ausländischer Zulassungen und Registrierungen nach Paragraf 12g des Chemikaliengesetzes,
- die Prüfung von Biozid-Wirkstoffen nach Paragraf 12h des Chemikaliengesetzes,
- die Vorlage von Unterlagen einschließlich Aufzeichnungen und Mitteilung von Änderungen in Fällen wissenschaftlicher oder verfahrensorientierter Forschung und Entwicklung nach Paragraf 12i Absatz 2 des Chemikaliengesetzes,
- die Genehmigung von Versuchen, bei denen es zu einer Freisetzung in die Umwelt kommen kann, nach Paragraf 12i Absatz 3 des Chemikaliengesetzes,
- die Mitteilung von Änderungen und neuen Erkenntnissen nach Paragraf 16f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Chemikaliengesetzes.