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Verordnungstext (PDF extern, 46 KB)
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Diese Verordnung gilt für Biozid-Produkte im Sinne von Paragraf 3b Absatz 1 Nummer 1 des Chemikaliengesetzes, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die bereits vor dem 14. Mai 2000 zu anderen Zwecken als zur wissenschaftlichen oder verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung in Verkehr waren und die noch nicht aufgeführt sind in Anhang I oder Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die zuletzt durch die Richtlinien 2011/10/EU, 2011/11/EU, 2011/12/EU und 2011/13/EU geändert worden ist.