Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis

Abfallverzeichnis-Verordnung

Verordnungen | AVV

Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 3379), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I Seite 2644) geändert worden ist.

Die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) setzt die Entscheidung der Kommission über ein Abfallverzeichnis (2000/532/EG) und bestimmte Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) in nationales Recht um. 

Die AVV ist sowohl für die Bezeichnung von Abfällen als auch für Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit maßgeblich. Ein Abfall wird entsprechend den Vorgaben der AVV einer Abfallart zugeordnet, die aus dem sechsstelligen Abfallschlüssel und der Abfallbezeichnung besteht, zum Beispiel 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle. Diese Abfallarten sind im Anhang der AVV im sogenannten Abfallverzeichnis abschließend aufgeführt, das heißt ein Abfall muss einer dieser Abfallarten zugeordnet werden. Es gibt insgesamt 842 Abfallarten. Es gibt drei Typen von Abfallarten.

288 Abfallarten sind gefährlich, da bei diesen Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften HP 1 bis HP 15 (HP von "hazardous properties") aufweisen. Bei den gefährlichen Abfallarten wird der Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet, zum Beispiel 13 07 01* (Heizöl und Diesel).

236 Abfallarten sind ungefährlich, da bei diesen Abfällen wird angenommen, dass sie keine der oben genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweisen.

Es gibt 378 Abfallarten, die als "Spiegeleinträge" bezeichnet werden. Bei diesen "Spiegeleinträgen" wird einer gefährlichen Abfallart mindestens eine nicht-gefährliche Abfallart direkt zugeordnet, zum Beispiel 20 01 37* (Holz, das gefährliche Stoffe enthält) und 20 01 38 (Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37) fällt. Bei den Spiegeleinträgen richtet sich die Unterscheidung zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Abfallarten danach, ob ein Abfall eine oder mehrere der oben genannten gefahrenrelevanten Eigenschaften aufweist. Diese Eigenschaften können entweder anhand von Stoffkonzentrationen oder anhand der Ergebnisse international anerkannter Testmethoden bewertet werden.

Dies gilt grundsätzlich auch für Abfälle, die persistente organische Schadstoffe (POP) enthalten. Für Abfälle, die bestimmte POP enthalten, gelten allerdings strengere Vorgaben. Überschreiten die in der AVV aufgeführten, EU-rechtlich vorgegebenen 16 POP die entsprechenden Grenzwerte des Anhang IV der EU-POP-Verordnung, so sind diese Abfälle als gefährlich einzustufen. Zu diesen 16 POP gehören zum Beispiel PCB oder Dioxine (PCDD). Abfälle, die andere POP enthalten als die EU-rechtlich vorgegebenen, sind nicht als gefährlich einzustufen, wenn nur die Grenzwerte in Anhang IV der EU-POP-Verordnung überschritten werden. Für diese Abfälle gelten die Anforderungen der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung.

Hinweis: Das PDF-Dokument ist Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland).

Aktualisierungsdatum: 17.07.2017
https://www.bmuv.de/GE5

Wege zum Dialog

Gute Politik für Umweltschutz und Verbraucherschutz gelingt, wenn sie gemeinsam gestaltet wird. Schreiben Sie uns oder beteiligen Sie sich an unseren Dialogangeboten.