Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

Verordnungen | 6. ElektroStoffV

Am 15. Juli 2016 sind die delegierten Richtlinien 2016/1028/EU und 2016/1029/EU der Europäischen Kommission zur Änderung des Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie) in Kraft getreten. Die delegierten Richtlinien waren bis zum 30. April 2017 durch eine Änderung des Paragraf 3 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV) in nationales Recht umzusetzen.

Durch die delegierte Richtlinie 2016/1028/EU wird die bestehende Ausnahme 26 für Blei auch auf die Verwendung von Loten in elektrischen Verbindungen in Sensoren zur Temperaturmessung in medizinischen Geräten sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, die für den regelmäßigen Einsatz bei Temperaturen unter -150 Grad Celsius konzipiert sind, erweitert. Diese Regelung ist zeitlich bis zum 30. Juni 2021 befristet. Die delegierte Richtlinie 2016/1029/EU sieht eine neue Ausnahme von der beschränkten Verwendung von Cadmium in sogenannte Hersch-Zellen für Sauerstoffsensoren in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten vor. Diese Regelung ist zeitlich bis zum 15. Juli 2023 befristet.

Die delegierten Richtlinien wurden durch eine Sechste Änderungsverordnung zur ElektroStoffV in nationales Recht überführt. Diese Verordnung (BGBl. I Seite 1042) ist am 10. Mai 2017 in Kraft getreten.

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Aktualisierungsdatum: 10.05.2017
https://www.bmuv.de/GE232

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