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Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) dient der 1:1 Umsetzung einer delegierten Richtlinie (2016/585/EU) vom 12. Februar 2016 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (sogenannte RoHS-Richtlinie).
Der Anhang IV der RoHS-Richtlinie gewährt zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Stoffbeschränkungen für bestimmte Verwendungszwecke. Durch die delegierte Richtlinie 2016/585/EU wird die bisherige Ausnahme 31 durch eine neue Ausnahme 31 a ersetzt, welche die Reparatur oder Wiederinstandsetzung bestimmter Geräte der Medizintechnik gewährleistenleisten soll. Die zuvor genannte Regelung wurde durch eine Änderung in Paragraf 3 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV) in nationales Recht überführt.
Die Verordnung tritt am 6. November 2017 in Kraft.
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