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Die Neufassung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) ist am 18. April 2017 vom Bundeskabinett verabschiedet und an den Bundesrat weitergeleitet worden. Die Verordnung löst die davor geltenden Länderverordnungen ab und regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit, die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen, sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen. Die Verordnung wurde im Herbst 2013 nach der Richtlinie 98/34/EG als technische Vorschriften bei der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten erfolgreich notifiziert (Nummer 2013/0423/D). Dadurch soll in erster Linie die Errichtung neuer Handelshemmnisse im Binnenmarkt verhindert werden. Der Bundesrat hat am 31. März 2017 der AwSV unter Berücksichtigung bestimmter Maßgaben zugestimmt. Die Verordnung regelt alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird: vom privaten Heizölbehälter über Tankstellen, Raffinerien, Galvanikanlagen bis zu Biogasanlagen.
Die wesentlichen Inhalte im Überblick
Der Betreiber einer Anlage wird verpflichtet, die Stoffe und Gemische, mit denen er in einer Anlage umgeht, als nicht wassergefährdend oder in eine von drei Wassergefährdungsklassen einzustufen. Dies gilt nicht, wenn das Ergebnis einer solchen Einstufung schon vorliegt und vom Umweltbundesamt veröffentlicht wurde. Die Daten, die er für die Einstufung benötigt, entsprechen denjenigen nach dem europäischen Gefahrstoffrecht, so dass sich der Aufwand für ihn in Grenzen hält. Die Wassergefährdungsklassen bilden dann die Grundlage für eine risikoorientierte sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage.
Die technischen Grundsatzanforderungen für diese Anlagen bestehen darin, dass Behälter, in denen sich wassergefährdenden Stoffe befinden, während der gesamten Betriebszeit dicht sind und der Betreiber dafür Sorge zu tragen hat, dass dieser Zustand erhalten bleibt. Sollte ein Behälter doch einmal undicht werden, müssen Maßnahmen technischer und organisatorischer Art getroffen sein, die eine Schädigung der Gewässer verhindern. Bei Anlagen mit größerem Risikopotenzial müssen deshalb Einrichtungen vorhanden sein, in denen die bei einem Unfall auslaufenden wassergefährdenden Stoffen ohne menschliches Zutun zurückgehalten werden und die ggf. Alarm auslösen, um den Schaden so schnell wie möglich bekämpfen zu können.
Da die technischen Grundsatzanforderungen für manche Anlagen nicht vollständig erfüllbar sind, werden für diese Anlagen – wie Umschlaganlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen, Wasserkraftanlagen oder Biogasanlagen – von diesen Anforderungen abweichende Anforderungen gestellt.
Der Betreiber ist für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Anlage selbst verantwortlich. Dennoch hat es sich bewährt, dass Anlagen mit erhöhtem Risikopotenzial von externen Sachverständigen regelmäßig überprüft werden und so sichergestellt wird, dass die Anlagen nach menschlichem Ermessen störungsfrei betrieben werden. Die Verordnung regelt die Voraussetzung zur Anerkennung von Sachverständigenorganisationen, die diese Anlagen prüfen und legt bestimmte Mindestanforderungen fest, die deren Prüfer erfüllen müssen.
Als weiterer Baustein der Sicherheitsphilosophie dürfen sicherheitstechnisch bedeutsame Arbeiten an den Anlagen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die entweder von den Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften überwacht werden. Diese Güte- und Überwachungsgemeinschaften waren früher baurechtlich verankert und werden in Zukunft bezüglich der von ihnen zu erfüllenden Anforderungen wasserrechtlich geregelt. Das Qualitätsniveau eines Fachbetriebes ist jedoch unabhängig davon, von wem er überwacht wird. Entscheidend ist seine Fachkunde und Erfahrung.
Zu den Anlagen/Zusatzdokumenten
Hinweise
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Mit den Ländern abgestimmte Hinweise zur Interpretation und Umsetzung der AwSV
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