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Vollzitat:
"Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2433), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I Seite 734) geändert worden ist."
Anwendungsbereich:
(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz und die Vorsorge im Hinblick auf schädliche Wirkungen nichtionisierender Strahlung, die durch die Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen verursacht werden können. Es gilt für
- den Betrieb von Anlagen zur medizinischen Anwendung nichtionisierender Strahlung in der Heil- und Zahnheilkunde und
- für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung außerhalb der Medizin, soweit die Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Anwendung finden.
(2) Nichtionisierende Strahlung umfasst
- elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder in einem Frequenzbereich von 0 Hertz bis 300 Gigahertz,
- optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 Nanometern bis ein Millimeter sowie
- Ultraschall im Frequenzbereich von 20 Kilohertz bis ein Gigahertz.
Hinweis: Das PDF-Dokument sowie die Textversion sind ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland)