Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

Gesetze | NiSG

Vollzitat:
"Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2433), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I Seite 734) geändert worden ist."

Anwendungsbereich:

(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz und die Vorsorge im Hinblick auf schädliche Wirkungen nichtionisierender Strahlung, die durch die Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen verursacht werden können. Es gilt für

  1. den Betrieb von Anlagen zur medizinischen Anwendung nichtionisierender Strahlung in der Heil- und Zahnheilkunde und
  2. für den Betrieb von Anlagen zur Anwendung nichtionisierender Strahlung außerhalb der Medizin, soweit die Anlagen gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Anwendung finden.

(2) Nichtionisierende Strahlung umfasst

  1. elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder in einem Frequenzbereich von 0 Hertz bis 300 Gigahertz,
  2. optische Strahlung im Wellenlängenbereich von 100 Nanometern bis ein Millimeter sowie
  3. Ultraschall im Frequenzbereich von 20 Kilohertz bis ein Gigahertz.

Hinweis: Das PDF-Dokument sowie die Textversion sind ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland)

Aktualisierungsdatum: 08.04.2013
https://www.bmuv.de/GE121

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