Solarium
FAQs
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Das Bundesumweltministerium und das Bundesamt für Strahlenschutz raten dringend von der Nutzung von Solarien ab. Kindern und Jugendlichen ist die Nutzung von Solarien bereits seit 2009 gesetzlich verboten. Aber auch Erwachsenen empfiehlt das Bundesumweltministerium angesichts der gesundheitlichen Risiken auf die Nutzung von Solarien zu verzichten.
Stand:
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Nein, Paragraf 4 NiSG verbietet die Nutzung von Solarien durch Minderjährige, ohne Ausnahmen zuzulassen. Eine aus medizinischer Sicht notwendige UV-Bestrahlung darf bei einem Minderjährigen nur durch den (Haut-)Arzt selbst vorgenommen werden.
Stand:
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Der Minderjährige selbst wird nicht bestraft. Der Betreiber des Solariums, das der Minderjährige genutzt hat, kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden.
Stand:
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Nein, Paragraf 4 NiSG verbietet die Nutzung von Solarien durch Minderjährige, ohne Ausnahmen zuzulassen. Dieses Nutzungsverbot kann daher nicht von den Eltern – etwa durch eine ausdrückliche Einwilligung – aufgehoben werden.
Stand:
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Die Bundesländer bestimmen, wer die Einhaltung der UV-Schutz-Verordnung und des Nutzungsverbots für Minderjährige in ihrem jeweiligen Gebiet überwacht. Konkrete Vollzugsfragen beziehungsweise Hinweise auf Verstöße gegen rechtliche Regelungen sind an die zuständigen Vollzugsbehörden beziehungsweise an die zuständigen Landesministerien zu richten.
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Wie schnell die Haut bräunt und wie braun die Haut wird, hängt von dem vorhandenen Hautfarbstoff Melanin ab. Bei einigen Menschen ist dessen Produktion eingeschränkt (Hauttyp I und II), wodurch beispielweise keine (Hauttyp I) oder nur eine langsame (Hauttyp II) Bräunung erfolgen kann. Dafür tritt schnell entweder immer (Hauttyp I) oder häufig (Hauttyp II) ein Sonnenbrand auf. Hauttyp III und IV weisen eine normale Produktion des Hautfarbstoffs Melanin auf und können bräunen. Sonnenbrände treten bei normaler Besonnung der Haut manchmal oder eher selten auf.
Stand:
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Nein. Selbst wer mit Hilfe des Solariums gebräunt in den Urlaub fährt, ist vor Sonnenbrand nicht ausreichend geschützt, denn auch gebräunte Haut bietet keinen Schutz vor Erbgutschäden. Das Risiko, an Hautkrebs zu erkranken, besteht trotzdem und wird durch den Solarienbesuch weiter erhöht.
Stand:
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Einige Wirkstoffe können die Lichtempfindlichkeit der Haut steigern oder lichtbedingte Aller-gien auslösen. Da es eine Vielzahl von Medikamenten gibt, die solche Wirkstoffe enthalten, und immer wieder neue Medikamente auf den Markt kommen, sollten Menschen, die Medikamente einnehmen, vor dem Sonnenbaden den behandelnden Arzt hierzu befragen. Beispiele solcher Medikamente sind unter anderem Antibiotika oder die Antibabypille.
Stand:
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Durch UV-Strahlung kann der Körper das von ihm benötigte Vitamin D3 bilden. Dies ist die einzige nachgewiesene positive Wirkung der UV-Strahlung. Dieser Prozess wird ausschließlich durch UV-B-Strahlung ausgelöst, deren Anteil im Solarium verglichen mit natürlichem Sonnenlicht gering ist. Ein fachübergreifender wissenschaftlicher Diskurs, der vom Bundesamt für Strahlenschutz zusammen mit dem UV-Schutz-Bündnis durchgeführt wurde, führte zu der wissenschaftlich fundierten Empfehlungen, dass es für eine ausreichende Vitamin-D-Synthese genügt, Gesicht, Hände und Arme unbedeckt und ohne Sonnenschutz zwei- bis dreimal pro Woche der Hälfte der minimalen sonnenbrandwirksamen UV-Dosis (0,5 MED) auszusetzen, also der Hälfte der Zeit, in der man sonst ungeschützt einen Sonnenbrand bekommen würde. Beispielsweise bedeutet dies für Menschen mit Hauttyp II bei hohen sonnenbrandwirksamen UV- Bestrahlungsintensitäten (UV-Index 7) eine theoretische und rein rechnerisch abgeleitete Bestrahlungszeit von circa 12 Minuten.
Stand:
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Die Wirkung der natürlichen UV-Strahlung der Sonne unterscheidet sich in nichts von der Wirkung künstlich erzeugter UV-Strahlung wie beispielsweise in Solarien. UV-Strahlung jeglicher Herkunft kann Ursache für sofort auftretende Schädigungen sein, wie beispielsweise Sonnenbrand oder an den Augen von Binde- und Hornhautentzündungen, und Folgeschäden wie vorzeitige Hautalterung, Grauer Star (Linsentrübung) und Krebserkrankungen der Haut und an den Augen. Entsprechend ist ein bewusster Umgang mit natürlicher wie künstlicher UV-Strahlung unerlässlich. Es gilt: wer sich UV-Strahlung in Maßen aussetzt und dabei den Schutz der Haut und der Augen nicht vernachlässigt, braucht die schädlichen Wirkungen der UV-Strahlung nicht zu fürchten. Natürliche UV-Strahlung entspricht den Bedürfnissen des Menschen allerdings besser als künstlich erzeugte UV-Strahlung. Zudem ist die für UV-Bestrahlungsgeräte zugelassene maximale Bestrahlungsstärke von 0,3 Watt pro Quadratmeter (W/m2) sehr hoch. Sie entspricht einem UV-Index von 12, was mit der Intensität der Äquatorsonne mittags bei wolkenlosem Himmel gleichzusetzen ist. Ab einem UV-Index von 11 gilt die UV-Belastung als "extrem".
Stand:
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Sowohl durch die natürliche UV-Strahlung der Sonne wie auch durch künstlich erzeugte UV-Strahlung durch Solarien bestehen gesundheitliche Risiken. Neben den akut auftretenden Schädigungen der Haut wie Sonnenbrand ist UV-Strahlung Hauptursache für Hautkrebs. UV-Strahlung wird von der Weltgesundheitsorganisation in die Gruppe der am stärksten krebserregenden Stoffe eingeordnet. Im Jahr 2018 sind um die 220.000 Menschen in Deutschland an Hautkrebs (malignes Melanom und nicht-melanotischer Hautkrebs) erkrankt, mit steigender Tendenz. Für rund 4.000 Menschen jährlich verläuft die Krankheit in Deutschland tödlich. Außerdem fördert UV-Strahlung die Hautalterung. Schließlich kann UV-Strahlung Augenerkrankungen wie Hornhautentzündungen und grauen Star auslösen.
Stand:
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Solarienbetreiber haben die Regelungen des seit 2009 geltenden Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) und der seit 2012 geltenden UV-Schutz-Verordnung einzuhalten. Die Verordnung regelt Anforderungen wie zum Beispiel die maximale Bestrahlungsstärke von Solarien. Ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, kann mithilfe des Solarien-Checks überprüft werden.
Stand: