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Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift Vogelschutz-SchieneVwV
Gesetze und Verordnungen
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Die Oberleitungsanlagen der Eisenbahnen stellen für Vögel eine potenzielle Gefahrenquelle dar, wenn sich diese in einem Bereich niederlassen, in dem sich die 15-kV-Spannung der Oberleitung und das Erdpotential in einem für Vögel gefährlichen Abstand gegenüberstehen. Berührt ein Vogel Bauteile unterschiedlichen elektrischen Potenzials mit seinem Körper oder durch einen Harn-/Kotstrahl gleichzeitig, kann dies zu erheblichen Verletzungen oder zum Tod des Vogels führen. Bei geringen Distanzen und feuchter Luft kann der Stromfluss auch ohne direkte Berührung durch Funkenüberschlag (Lichtbogen) ausgelöst werden.
Die durch Vögel verursachten Kurzschlüsse an Oberleitungsanlagen führen zu Beschädigungen der Oberleitungsanlagen und damit zu Störungen des Zugbetriebes. Außerdem besteht die Gefahr, dass brennend herabfallende Vögel Brände verursachen können und dadurch gegebenenfalls Brände an Bahnanlagen ausgelöst werden, die zum Teil zu erheblichen Einschränkungen des Bahnverkehrs führen und Folgekosten bei Bekämpfung und Reparatur zur Folge haben können.
Ziel dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift ist es, die artenschutzrechtliche Prüfung in Bezug auf ihren Anwendungsbereich fachgerecht zu standardisieren, um auf diese Weise Verfahren zu vereinfachen, ohne den Schutzumfang der betroffenen Arten abzusenken und gleichzeitig die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Bahnanlagen zu gewährleisten.