Richtlinien für Sachverständigenprüfungen nach § 172 Strahlenschutzgesetz

Anpassung des untergesetzlichen Regelwerks zu Sachverständigenprüfungen

Gesetze | SV-RL

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  • Richtlinie für Sachverständigenprüfungen an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen und Geräten

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  • Rahmenrichtlinie für Sachverständigentätigkeiten nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 Strahlenschutzgesetz

    Strahlenschutz

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Der Fachausschuss Strahlenschutz (FAS) hat beschlossen, die Richtlinien, die Anforderungen an die Sachverständigenprüfungen festlegen, neu zu strukturieren. Unterhalb einer Rahmenrichtlinie (Rahmen-RL SV) werden spezifische Anforderungen an die Sachverständigenprüfungen in eigenen Richtlinien festgelegt für

  • die Prüfung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern (SV-RL Röntgen)
  • die Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,
    von Bestrahlungsvorrichtungen und von Geräten für die Gammaradiographie (SV-RL Anlagen),
  • die Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten (RL Dichtheitsprüfung).

Die Sachverständigenprüfungen dienen dem Ziel, den Strahlenschutz für das Personal, für die Bevölkerung und – bei der Anwendung am Menschen – für zu untersuchende oder zu behandelnde Personen sicherzustellen. Die Ergebnisse der Sachverständigenprüfungen können auch zur Führung des Nachweises herangezogen werden, dass die erforderlichen Ausrüstungen vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden.

Mit Rundschreiben vom 30.07.2024 wurden die Rahmen-RL SV und die SV-RL Anlagen bekannt gegeben. Diese sind seit dem 15. Oktober 2024 von den zuständigen Landesbehörden beim Vollzug des Strahlenschutzrechtes zugrunde zu legen.

Rahmenrichtlinie für Sachverständigentätigkeiten nach dem Strahlenschutzrecht (Rahmen-RL SV)

Die Rahmenrichtlinie (Rahmen-RL SV) fasst Grundlagen und Konzepte von Sachverständigenprüfungen nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zusammen und soll einen bundesweit einheitlichen Standard für Sachverständigenprüfungen gewährleisten. Sie legt Grundsätze, Rahmenbedingungen und Umfang von Erstprüfungen, wiederkehrenden Prüfungen und Prüfungen nach wesentlichen Änderungen in Hinsicht auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz und ggf. Unversehrtheit und Dichtheit fest.

Spezifische Anforderungen werden in den zugehörigen Richtlinien zur Prüfung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (SV-RL Röntgen), zur Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, von Bestrahlungsvorrichtungen und von Geräten für die Gammaradiographie (SV-RL Anlagen, siehe unten) sowie in der Richtlinie zur Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtungen, die sonstige radioaktive Stoffe enthalten (RL Dichtheitsprüfung), ausgeführt.

Die SV-RL für die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen und genehmigungsbedürftigen Störstrahlern und die Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen befinden sich derzeit in Überarbeitung und werden an diese Rahmen-RL SV angepasst.

Richtlinie für Sachverständigen-Prüfungen an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen und Geräten für die Gammaradiographie (SV-RL Anlagen)

Die SV-RL Anlagen regelt die speziellen Anforderungen für Sachverständigenprüfungen an Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen und Geräten für die Gammaradiographie nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Die allgemeingültigen Grundlagen und Konzepte werden in der übergeordneten Rahmenrichtlinie (Rahmen-RL SV) beschrieben.

Die einzelnen Prüfpunkte für die verschiedenen Anlagen, Vorrichtungen und Geräte sind in den jeweiligen Prüfberichtsmustern festgelegt. Sachverständigenprüfungen im Sinne dieser Richtlinie können aus unterschiedlichen Anlässen notwendig werden. Unterschieden wird zwischen erstmaligen Prüfungen, wiederkehrenden Prüfungen, Prüfungen nach wesentlichen Änderungen und bei sonstigen Prüfungen. Bei diesen Prüfanlässen kann die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Strahlenschutzverantwortlichen erforderlich sein. In der Rahmen-RL SV sind die Prüfanlässe bereits beschrieben. In Ergänzung dazu werden in der vorliegenden SV-RL Anlagen Kriterien und Beispiele für wesentliche Änderungen dargestellt.

Die "Rahmenrichtlinie zu Überprüfungen nach § 66 Abs. 2 StrlSchV" wurde neu gefasst (jetzt: Rahmen-RL SV) und die zuvor separat veröffentlichten Prüfberichte in die SV-RL Anlagen eingebunden. Die jeweiligen Rundschreiben vom 11.06.2002 (GMBl. 2002, Nr. 30, S. 620) sowie vom 2.08.2001 (GMBl. 2001, Nr. 36, S. 724), vom 16.01.2002 (GMBl. 2002, Nr. 12, S. 266), vom 13.10.2004 (GMBl. 2004, Nr. 55-57, S. 1091) und vom 7.07.2014 (GMBl. 2014, Nr. 49, S. 1006) zu Prüfberichten werden infolge der Neufassung aufgehoben.

Aktualisierungsdatum: 23.12.2024
https://www.bmuv.de/GE1059

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