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Referentenentwurf
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Am 10. Juli 2023 erfolgte das Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte auf Grundlage von Artikel 27 Absatz 3 Unterabsatz 7 und Artikel 28 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11; L 041 vom 22.2.2022, S. 37), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759 (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 1) ergänzt worden ist (Erneuerbare-Energie-Richtlinie – RED II). Dies führt unter anderem zu neuen europäischen Vorgaben für die Herstellung von flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie für die Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen dieser Kraftstoffe. Insbesondere werden Anforderungen festgelegt an den bezogenen Strom, der für die Herstellung von flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs für den Verkehr verwendet wird, sowie an die Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen dieser Kraftstoffe im Vergleich mit fossilen Brennstoffen.
Das nationale Recht ist daher insofern anzupassen, dass die Regelungen in den beiden genannten delegierten Rechtsakten national umgesetzt werden. Eine weitere notwendige Änderung des nationalen Rechts umfasst die Einführung eines Systems, mit dem die Wirtschaftsteilnehmer nachweisen, dass die Anforderungen bei der Herstellung und Lieferung von flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs erfüllt wurden. Außerdem soll das nationale Recht so geändert werden, dass künftig neben flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs und biogenen Ölen, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen hydriert worden sind, auch biogener Wasserstoff auf die Treibhausgasquote anrechenbar ist.