Downloads / Links
Die Richtlinie (EU) 2016/2284 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (die neue NEC-Richtlinie) sieht für alle Mitgliedstaaten nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx), flüchtige organische Kohlenwasserstoffe außer Methan (NMVOC), Ammoniak (NH3) und primärer Feinstaub (PM2,5) im Zeitraum bis 2030 vor.
Gemäß Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 6 der neuen NEC-Richtlinie und den Paragrafen 4 und 16 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht (Dreiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes: Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe – 43. BImSchV) ist von den Mitgliedstaaten alle vier Jahre ein Nationales Luftreinhalteprogramm (NLRP) an die Europäische Kommission zu übersenden, das nachvollziehbar darstellt, wie die Reduktionsverpflichtungen erreicht werden sollen. Das erste deutsche NLRP wurde im Mai 2019 übermittelt.
Nach Paragraf 6 der 43. BImSchV beteiligt das federführende Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die Öffentlichkeit frühzeitig bei der Erstellung des Nationalen Luftreinhalteprogramms.
Die vorliegende, noch nicht in der Bundesregierung abgestimmte Entwurfsfassung eines Nationalen Luftreinhalteprogrammes für Deutschland wurde federführend durch das Umweltbundesamt (UBA) erarbeitet. Sie enthält verschiedene Maßnahmenoptionen, die Grundlage für den Abstimmungsprozess innerhalb der Bundesregierung sind. Struktur und Inhalte richten sich nach dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1522 der Europäischen Kommission, der ein allgemeines Berichtsformat vorgibt.
Die anthropogenen Emissionen der für die neue NEC-Richtlinie relevanten Luftschadstoffe sind in den vergangenen Jahren mit Ausnahme der NH3-Emissionen stark zurückgegangen. Negative Auswirkungen auf und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sind jedoch noch immer bedeutend.
Das zum Erreichen der Minderungsverpflichtungen erstellte sogenannte Mit-weiteren-Maßnahmen-Szenario enthält folgende Maßnahmenoptionen:
- Klimaschutzmaßnahmen des "Mit-weiteren-Maßnahmen-Szenarios" (MWMS) des Projektionsberichts 2021;
- Beschleunigter Ausstieg aus der Kohleverstromung idealerweise bis 2030
- Novellierung der 17. BImSchV (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen);
- optionale Maßnahme: Änderung der 13. BImSchV für ausgewählte Brennstoffe
- 65 Prozent erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen (Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG));
- Verschärfung der Emissionsgrenzwerte bezüglich Feinstaub der EU-Ökodesign-Verordnungen (EU) 2015/1189 und (EU) 2015/1185 für a) Heizkessel und b) Einzelraumfeuerungen für den Einsatz von fester Biomasse;
- Maßnahmenpaket Landwirtschaft (100 Prozent gasdichte Gärrestelager, Maßnahmen im Milchkuhstall, Ausbringung von Wirtschaftsdünger mit Injektions-/Schlitztechnik oder Ansäuerung);
- Maßnahmenpaket Verkehr (Einführung Euro 7, Ausweitung der LKW-Maut, Maßnahmenpaket zur Förderung der Elektromobilität (Ziel 15 Millionen rein elektrisch betriebene PKW bis 2030)).