Warenvernichtung
FAQs
-
Viele Waren werden nur in einem begrenzten Zeitraum verkauft. Das betrifft nicht nur Lebensmittel mit Verfalls- oder Mindesthaltbarkeitsdatum. Viele Produkte richten sich nach der Jahreszeit, der Saison oder Mode. Besonders technische Produkte entwickeln sich stets weiter, so dass ältere Modelle nicht mehr verkauft werden können. So entsteht Warenüberhang: Es gibt mehr Waren als Kunden kaufen. Darüber hinaus geben Kundinnen und Kunden Waren als Retouren zurück.
Nicht nur die Lagerung übrig gebliebener Ware, sondern auch der Umgang mit ihr verursacht Kosten. So müssen Versandhändler Retouren annehmen, auspacken und genau prüfen, ob sie sauber und im einwandfreien Zustand sind, damit sie die Ware weiterverkaufen können. Um diesen Aufwand und die damit verbundenen Kosten zu sparen, ist es für Unternehmen kurzfristig günstiger, die Ware zu entsorgen oder zu vernichten.
Stand:
-
Die Menschheit verbraucht immer mehr Ressourcen, obwohl diese auf der Welt endlich sind. Um einen Mangel an Ressourcen für zukünftige Generationen zu vermeiden, müssen wir die vorhandenen Ressourcen schonend einsetzen, eingesetzte Ressourcen insbesondere wiederverwenden und recyclen sowie die Verschmutzung der Umwelt mit aus den hergestellten Erzeugnissen entstandenem Müll vermeiden.
Stand:
-
Weil nicht alle Waren erfasst und Unternehmen nicht flächendeckend kontrolliert werden können, gibt es nur wenige aussagekräftige Zahlen zur Warenvernichtung. 2019 hat die Forschungsgruppe Retourenmanagement an der Universität Bamberg eine Studie über Retouren veröffentlicht. Nach dieser werden knapp vier Prozent der Retouren vernichtet, das sind in Deutschland etwa 20 Millionen Produkte (Gründe sind neben defekten Retouren insbesondere Vorgaben der Marken- und Patentinhaber, die Umsatzsteuer bei Spenden und die geringen Kosten der Entsorgung).
Stand:
-
Am 18. Juli 2024 ist die EU-Ökodesignverordnung für nachhaltige Produkte in Kraft getreten. In der neuen EU-Ökodesignverordnung wird in Artikel 25 die Vernichtung von unverkaufter Ware geregelt. Zur genauen Ausformung dieser Vorgabe sind noch konkretisierende Rechtsakte erforderlich, die aktuell von der EU Kommission vorbereitet und bis 12 Monate nach in Kraft treten verabschiedet werden sollen. Zu einzelnen Produktgruppen werden erste konkretisierende Rechtsakte ebenfalls bis Ende 2025 erwartet.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) regelt in Paragraf 23 KrWG die Produktverantwortung von Herstellern und Händlern beziehungsweise Vertreibern. Nach Paragraf 23 Absatz 1 Satz 3 KrWG müssen Hersteller und Händler die so genannte "Obhutspflicht" einhalten, tragen also Sorge dafür, dass die Gebrauchstauglichkeit der bei ihnen befindlichen Waren erhalten bleibt und sie nicht zu Abfall werden. Die Obhutspflicht ist eine "latente" Grundpflicht, die die gesetzliche Richtung angibt und damit Vorwirkung für freiwillige Lösungen entfaltet. Soweit es um erzwingbare Rechtspflichten geht, muss die Obhutspflicht jedoch durch Rechtsverordnungen umgesetzt werden (siehe Paragraf 23 Absatz 4 KrWG).
Stand:
-
Versandhändler müssen dafür sorgen, dass sie Waren sachgerecht lagern, rechtzeitig verkaufen, verpacken, transportieren und abliefern. Auch beim Rückversand müssen Verpackung und Transport die Ware im bestmöglichen Zustand halten. Der Versandhandel muss also auch dafür sorgen, dass seine Kundschaft die Ware schonend zurücksendet und dass er Retouren so behandelt, dass er sie weiterverkaufen kann.
Des Weiteren können Versandhändler die Ware noch viel besser beschreiben, so dass Kundinnen und Kunden besser erkennen können, ob sie die Produkte wirklich bestellen wollen. Auch können Produkte nach einer Aufbereitung oder Reparatur zum Beispiel als B-Ware wieder angeboten werden.
Stand:
-
Durch das eindeutige Signal des Gesetzgebers und den Dialog mit Unternehmen und Wirtschaftsverbänden haben viele Herstellervertriebe und Versandhändler ihren Umgang mit Retouren bereits umgestellt. Sie setzen unter anderem auf ein schonenderes Retouren-Management und das systematische Reparieren von Waren. Große Online-Shops appellieren auch verstärkt an ihre Kundschaft und setzen Teams ein, um die Gründe von Retouren zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken.
Stand:
-
Das BMUV arbeitet bei Verdachtsfällen von Warenvernichtung eng mit den Bundesländern zusammen. Diese sind für die Durchsetzung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig und können mögliches Fehlverhalten kontrollieren und ahnden. Im konkreten Fall muss ein Verstoß nachgewiesen werden, etwa gegen Regelungen zur Abfallbeseitigung oder zum Recyclingvorrang. Schon das Anfordern einer Stellungnahme reduziert in vielen Fällen aber bereits die Warenvernichtung.
Das BMUV setzt sich dafür ein, dass alle Länder dabei einheitlich vorgehen und führte aus diesem Grund im November 2022 bereits eine Bund-Länder-Besprechung zum Thema Warenvernichtung durch. Es registriert auch Ausweichstrategien von Unternehmen, beispielsweise die Verlagerung der Warenvernichtung ins Ausland beziehuhngsweise auf andere Unternehmen. Hierbei ist das BMUV auch mit anderen Mitgliedstaaten der EU im engen Austausch. Diese Beobachtungen bringt das BMUV sowohl in das bundesweite Vorgehen wie auch die EU-weite Vermeidung von Warenvernichtung ein.
Stand:
-
Eine einheitliche EU-weite Regelung ist wirkungsvoller als eine rein nationale, um es Unternehmen schwieriger zu machen, die Vernichtung von Waren in andere Staaten zu verlagern, in denen bundesdeutsche Behörden nicht dagegen vorgehen können. Die EU-Kommission hat am 30. März 2022 einen Vorschlag für eine EU-Ökodesign-Verordnung ("EU-Regulation on Ecodesign for Sustainable Products" im Rahmen der "Sustainable Products Initiative" (SPI)) veröffentlicht. Die EU-Verordnung ist am 18. Juli 2024 in Kraft getreten und sieht in Artikel 25 ein Vernichtungsverbot für unverkaufter Ware vor. Die EU-Kommission hat sich dabei erkennbar an den Vorstellungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, namentlich der "Obhutspflicht" und der für diese vorgesehenen Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen hinsichtlich von Transparenz- und Verhaltenspflichten orientiert, was nachdrücklich zu begrüßen ist.
Stand:
-
Neben der Gesetzgebung hat das BMUV die Nationale Plattform für Ressourceneffizienz angestoßen. Auf ihr entwickeln eine Reihe an Ministerien zusammen mit Vertretern aus Wirtschaft und Naturschutz Lösungen zur Abfallvermeidung. Eine Arbeitsgruppe beschäftigt sich speziell mit der Warenvernichtung und der Obhutspflicht von Herstellern und Händlern.
Stand:
-
Beim Online-Shopping können Kundinnen und Kunden sich für Waren entscheiden, die nicht die aktuelle Mode oder das neueste Modell sind – oftmals lässt sich so auch viel Geld sparen. Bei jedem Einkauf sollte die Frage aufkommen, ob Größe und andere Produkteigenschaften wirklich passen – oftmals werden Größenverhältnisse und Farben auf Bildschirmen ungenau dargestellt. Im Zweifelsfall hilft der Kundenservice des Online-Händlers. Auch ein genauer Blick vor dem Kauf hilft: Manchmal landen eine größere Anzahl eines Produkts ungewollt im Warenkorb. Für Waren, die man gern an- und ausprobiert – vor allem Kleidung – sind Ladengeschäfte eine gute Alternative. So entfällt auch der Zeitaufwand für eine Retoure, die im Schnitt 32 Minuten kostet.
Stand: