Wie sind die normalen Lärmschutz-Regeln für diese Art von Veranstaltungen?

FAQ

Ohne die hier geplante Verordnung würde die Beurteilung der Geräuschimmissionen durch Public-Viewing-Veranstaltungen nach der Freizeitlärm-Richtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) erfolgen; diese Richtlinie wurde zum Teil mit landesspezifischen Regelungen in Landesrecht umgesetzt. Diese Richtlinie gilt unter anderem für Freilichtbühnen, auf denen im Freien Musikdarbietungen oder ähnliches stattfinden.  

Normalerweise gelten in allgemeinen Wohngebieten folgende Richtwerte für Freizeitlärm (Mittelungspegel):

Bis 20 Uhr: 55 dB (A); 20 bis 22 Uhr: 50 dB (A); nach 22 Uhr: 40 dB(A).

Für sogenannte seltene Ereignisse (18 pro Jahr) gelten folgende erhöhte Immissionsrichtwerte (Mittelungspegel):

Bis 22 Uhr: 70 dB(A), nach 22 Uhr: 55 dB(A).

Enthalten in Fragen und Antworten zu
"Public Viewing"-Verordnung

Stand:

https://www.bmuv.de/FA2112

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