"Public Viewing"-Verordnung
FAQs
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Ohne die hier geplante Verordnung würde die Beurteilung der Geräuschimmissionen durch Public-Viewing-Veranstaltungen nach der Freizeitlärm-Richtlinie der Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) erfolgen; diese Richtlinie wurde zum Teil mit landesspezifischen Regelungen in Landesrecht umgesetzt. Diese Richtlinie gilt unter anderem für Freilichtbühnen, auf denen im Freien Musikdarbietungen oder ähnliches stattfinden.
Normalerweise gelten in allgemeinen Wohngebieten folgende Richtwerte für Freizeitlärm (Mittelungspegel):
Bis 20 Uhr: 55 dB (A); 20 bis 22 Uhr: 50 dB (A); nach 22 Uhr: 40 dB(A).
Für sogenannte seltene Ereignisse (18 pro Jahr) gelten folgende erhöhte Immissionsrichtwerte (Mittelungspegel):
Bis 22 Uhr: 70 dB(A), nach 22 Uhr: 55 dB(A).
Stand:
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Anhand der konkreten örtlichen Verhältnisse haben die örtlichen Behörden das öffentliche Interesse an der Übertragung der Spiele der Fußball-Europameisterschaft der Männer 2024 mit dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft gegenüber Lärm abzuwägen. Hierbei sind insbesondere die Abstände von öffentlichen Fernsehdarbietungen zur Wohnbebauung, technische und organisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung sowie Umfang, Anzahl und Aufeinanderfolge der zugelassenen Ausnahmen zu berücksichtigen.
Stand:
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Wie bereits bei der Sportanlagenlärmschutzverordnung soll es auch hier eine Ausnahmeregelung geben für "Veranstaltungen von herausragender Bedeutung". Demnach dürfen Behörden nach Abwägung eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte einschließlich einer Reduzierung oder Aufhebung der Ruhezeiten und eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit zulassen.
Stand:
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Über Ausnahmen zum Lärmschutz und ihre Reichweite entscheiden die örtlichen Behörden. Sie haben im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Übertragung der Spiele der Fußball-Europameisterschaft der Männer 2024 mit dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft gegenüber Lärm vor allem am späten Abend und in den ersten Nachtstunden abzuwägen.
Stand:
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Entscheidend sind die konkreten örtlichen Verhältnisse. Die Behörden haben im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Übertragung der Spiele der Fußball-Europameisterschaft der Männer 2024 mit dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft gegenüber Lärm abzuwägen. Bei früheren Welt- und Europameisterschaften haben sich die entsprechenden Regelungen bereits mehrfach bewährt. Die örtlichen Behörden machen von ihren Befugnissen verantwortlich Gebrauch.
Stand:
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Die Zuständigkeiten werden von den Ländern geregelt. Mit Nachfragen bei den örtlichen Umwelt- oder Ordnungsämtern werden die zuständigen Stellen zu ermitteln sein.
Stand:
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Sie tritt einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft (voraussichtlich Anfang Juni 2024) und am 31. Juli 2024 wieder außer Kraft.
Stand:
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Alle Spiele werden erfasst.
Stand:
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Jeder Einzelfall ist von den örtlichen Behörden zu prüfen. Anhand der jeweiligen konkreten örtlichen Verhältnisse sind dann Einzelfallentscheidungen zu treffen.
Stand:
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Die Verordnung erfasst nur öffentliche Veranstaltungen. Ansonsten gelten die Immissionsschutzvorschriften der Länder.
Stand:
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Das BMUV engagiert sich als Teil der Bundesregierung für eine nachhaltige Umsetzung der in Deutschland stattfindenden Fußball-Europameisterschaft der Männer 2024 (EURO 2024). Es unterstützt dabei die Veranstaltenden der EURO 2024 sowie die zehn Ausrichterstädte beratend. Zugleich finanziert das BMUV Projekte, die dem Sport auch über die EURO 2024 hinaus einen Nachhaltigkeitsschub geben und gesellschaftliche Wirkungen – insbesondere auch im Breitensport – erzielen sollen.
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