Muss ich als Verbraucherin oder Verbraucher mit weiteren Kosten beim Widerruf rechnen?
FAQUnter bestimmten Voraussetzungen sind Sie im Falle des Widerrufs verpflichtet, dem Verkäufer Wertersatz zu leisten. Auch hier wird nach Art der Leistung unterschieden:
Waren
Bei einem Kaufvertrag wird Wertersatz fällig, wenn die Ware an Wert verloren hat, weil Sie nicht sorgfältig mit ihr umgegangen sind. Konkret bedeutet das: Sie dürfen die Ware auspacken, um die Beschaffenheit, die Eigenschaften und die Funktionsweise zu prüfen. Sie sollten dabei mit der Ware so umgehen wie beim Einkauf im Geschäft. So dürfen Sie beispielsweise ein Kleidungsstück nur anprobieren, aber nicht länger tragen. Voraussetzung für die Wertersatzpflicht ist allerdings, dass der Unternehmer Sie vor Vertragsschluss auch wieder per Post oder E-Mail darüber informiert hat. Sie sollten die Ware also während der Widerrufsfrist mit hoher Sorgfalt betrachten, prüfen und behandeln.
Dienstleistungen oder Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme
Bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme müssen Sie als Verbraucherin oder Verbraucher nur die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbrachten Leistungen ersetzen. Das heißt konkret, Sie müssen bezahlen, was Sie bis dahin erhalten haben. Dies gilt allerdings nur dann, wenn Sie vom Unternehmer ausdrücklich verlangt haben, dass dieser bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen müssen Sie dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger (also beispielsweise auf Papier oder per E-Mail) übermittelt haben. Allerdings besteht auch in diesem Fall die Wertersatzpflicht nur, wenn der Anbieter Sie vor Vertragsschluss ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht und die Pflicht, Wertersatz zu zahlen, informiert hat. Die Berechnung des Wertersatzes orientiert sich am vereinbarten Gesamtpreis. Unter dem Strich muss also die bereits erbrachte Leistung grundsätzlich bezahlt werden. Ist der vereinbarte Gesamtpreis jedoch unverhältnismäßig hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.
Enthalten in Fragen und Antworten zu
Rückgabe und Widerrufsrecht
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