Wie wird die Entsorgung von Lagerstättenwasser geregelt?

FAQ

Für die Entsorgung des beim Fracking entstehenden Lagerstättenwassers gilt in der Allgemeinen Bundesbergverordnung der Stand der Technik. Das heißt:

  • Lagerstättenwasser ist aufzufangen,
  • Umweltgefährdungen beim Transport und Zwischenlagerung des Lagerstättenwassers und seismologischen Gefährdungen ist vorzubeugen,
  • erforderlichenfalls muss das Lagerstättenwasser auch aufgearbeitet werden,
  • seine untertägige Einbringung wird verboten, es sei denn der Unternehmer weist den sicheren Einschluss in druckabgesenkten kohlenwasserstoffhaltigen Gesteinsformationen nach, also den Formationen, wo es hergekommen ist.

Nach Auffassung des Umweltbundesamtes kann diese Vorgehensweise im Einzelfall sinnvoller sein als eine energieintensive Entsorgung über Tage. 

Enthalten in Fragen und Antworten zu
Fracking

Stand:

https://www.bmuv.de/FA159

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