Fracking
FAQs
-
In öffentlichen Diskussionen wird häufig der Eindruck erweckt, moderne Fracking-Techniken machten eine ökologisch vertretbare Förderung in Deutschland möglich. Eine solche Einschätzung ist voreilig und umweltpolitisch nicht zu vertreten, denn es fehlen belastbare Erkenntnisse über die tatsächlichen Auswirkungen dieser Technologie in Deutschland.
Aus diesem Grund ist nach geltendem Recht kommerzielles unkonventionelles Fracking in Deutschland verboten. Zulässig sind lediglich vier Erprobungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Umweltauswirkungen der Technologie mit Blick auf die Gegebenheiten am jeweiligen Ort der Förderung genauer einschätzen zu können. Davon hat bis heute kein Förderunternehmen Gebrauch gemacht. Konkret geht es neben Gefährdungen für das Grundwasser durch das Aufbrechen vormals intakter Gesteinsschichten und dem Einbringen von Chemikalien in diese Zonen, der Entsorgung großer Mengen von anfallendem Lagerstättenwasser und Flowback sowie einem sehr hohen Wasserverbrauch insbesondere um die Freisetzung von Methan infolge des Frackings, den erheblichen Flächenverbrauch und die nicht ausschließbaren Risiken für Erdbeben. Demzufolge gibt es keine belastbare Grundlage für die Annahme, das Fracking bedeute in Deutschland keine Gefahr für die Umwelt.
Es würde im Übrigen Jahre dauern, bis eine Förderinfrastruktur für Fracking-Gas in Deutschland aufgebaut wäre. In derselben Zeit kommen wir beim Ausbau erneuerbarer Energien einen großen Schritt voran. Das weiß auch die Energieindustrie und fokussiert in ihren Strategien längst auf solche Energien, die der Umwelt und dem Klima nicht schaden.
Stand:
-
Erdgas-Fracking kann in Deutschland, anders als in den USA, keinen substanziellen Beitrag zur Energieversorgung leisten; weder kann Deutschland durch das Fracking unabhängig von Energieimporten werden, noch lassen sich unsere Klimaziele durch den Aufbau einer Fracking-Infrastruktur besser erreichen. Für beide Ziele bedarf es langfristig vielmehr eines konsequenten Ausbaus der erneuerbaren Energien und mehr Energieeffizienz.
Stand:
-
Der Einsatz der Fracking-Technologie bei der Gewinnung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme kann zu Verunreinigungen des Trinkwassers führen und schlimmstenfalls Probleme für die menschliche Gesundheit auslösen. Um diesen Risiken zu begegnen, werden im Wasserhaushaltsgesetz und im Bergrecht strenge Regelungen getroffen. Die Anforderungen an das Zulassungsverfahren für die Fracking-Technologie sowie zur Entsorgung des Lagerstättenwassers verschärfen sich damit deutlich. Es gilt der Grundsatz: Der Schutz der Gesundheit und der Schutz des Trinkwassers haben Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen.
Der Einsatz der unkonventionellen Fracking-Technologie (im Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein) wird verboten, da die Risiken nicht zu verantworten sind beziehungsweise nicht abschließend bewertet werden können.
Für das konventionelle Fracking (insbesondere im Sandstein) gelten erhöhte Anforderungen. Es wird einer strengen Kontrolle durch die zuständigen Behörden unterworfen.
Stand:
-
Das Fracking-Regelungspaket von 2016 besteht aus folgenden Teilen:
- das Gesetz zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie,
- das Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen sowie
- die Verordnung zur Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und über bergbauliche Anforderungen beim Einsatz der Fracking-Technologie und Tiefbohrungen.
Stand:
-
Die konventionelle Erdgasförderung in Sandgestein – auch unter Einsatz von Fracking – wird seit den 1960er Jahren vor allem in Niedersachsen praktiziert. Dadurch bestehen also jahrzehntelange Erfahrungen. Das unkonventionelle Fracking in Schiefer-, Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein wäre für Deutschland eine neue Methode, bei der kaum praktische Erfahrungen bestehen. Fakt ist, dass wesentlich mehr Frackvorgänge erforderlich sind, und pro Frack-Vorgang wesentlich mehr Frack-Flüssigkeit benötigt wird. Das unkonventionelle Fracking findet zudem näher an der Erdoberfläche und damit auch näher am Grundwasser statt. Dies sprach dafür, das konventionelle Fracking streng zu reglementieren und das unkonventionelle Fracking komplett zu verbieten.
Stand:
-
Um bei der konventionellen Erdgasförderung Unfälle soweit wie möglich ausschließen zu können, sind umfangreiche Vorgaben zum Schutz von Mensch und Umwelt vorgesehen. Dazu zählen Vorgaben für die Gewinnung der Rohstoffe sowie Veröffentlichungs- und Berichtspflichten zu allen verwendeten Stoffen und Gemischen sowie schließlich Vorgaben zum Umgang mit dem Lagerstättenwasser und zur Einhaltung des Standes der Technik.
Stand:
-
Unkonventionelles Fracking für die Erdgasgewinnung in Schiefer-, Ton- oder Mergel- und Kohleflözgestein ist verboten. Für ein pauschales Verbot aller Frackingmethoden muss der Gesetzgeber besondere Gründe anbringen können, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Grundgesetzes entsprechen. Das ist zum Teil nicht möglich, zum Teil aber auch nicht sinnvoll.
Das pauschale Verbot der Technologie würde zum Beispiel auch die hydraulische Stimulation betreffen, eine weitere Technik zum Aufbrechen von Gesteinen, die im Rahmen der Geothermie und zur Gewinnung von Heilwasser eingesetzt wird und damit dem Ausbau der Erneuerbaren Energien dient.
Auch für das konventionelle Fracking lassen sich keine besonderen Gründe anführen. Spezifische Gefahren, die auf die Technologie im Bereich des konventionellen Frackings zurückgehen könnten, ließen sich über die Jahre der Anwendung nicht nachweisen.
Würde man die verschiedenen Energieträger willkürlich unterschiedlich behandeln, bestünde zudem die Gefahr, dass ein Verbot des seit Jahrzehnten praktizierten konventionellen Frackings von den Gerichten aufgehoben würde.
Stand:
-
Nein. Auch hier bringen die Neuregelungen erhebliche Verbesserungen:
- die Trinkwassergewinnungsgebiete, die nicht als Wasserschutzgebiete festgesetzt sind, müssen künftig durch die zuständigen Landesbehörden kartiert werden und jede Art von Fracking wird dort wie in herkömmlichen Wasserschutzgebieten verboten.
- Zudem gelten künftig Verbote für den Einsatz von Gemischen, die das Trinkwasser gefährden können, das heißt es dürfen beim konventionellen Fracking nur schwach wassergefährdende Gemische eingesetzt werden. Das sind insbesondere Salze, die in tiefen Grundwasserschichten ohnehin vorhanden sind. Bei Probebohrungen zum unkonventionellen Fracking dürfen keine wassergefährdenden Stoffe eingesetzt werden.
- Die Bohrlochintegrität ist sicherzustellen, das heißt das Bohrloch ist technisch so auszugestalten und zu überwachen, dass keine Gefährdungen für Menschen und Umwelt entstehen können.
Darüber hinaus können die Länder, auch zum Schutz zukünftiger Trinkwassergewinnungsgebiete, mit eigenen Plänen der Raumordnung die dafür benötigten Flächen vor Fracking-Maßnahmen sichern.
Stand:
-
Unkonventionelles Fracking für die Erdgasgewinnung in Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein und Kohleflözgestein ist verboten und damit von vornherein auch in allen Natura 2000-Gebieten ausgeschlossen. In diesen Gebieten dürfen auch keine Anlagen für die vier möglichen Probebohrungen errichtet werden.
In Nationalparks und Naturschutzgebieten wird die Errichtung von Frackinganlagen generell verboten. Rund ein Viertel der Natura 2000-Gebiete sind gleichzeitig Nationalparks oder Naturschutzgebiete.
Bei Anträgen auf ein konventionelles Fracking insbesondere im Sandgestein ist im Einklang mit EU-rechtlichen Vorgaben für jedes Natura 2000-Gebiet zu prüfen, ob die Frackingmaßnahmen das Gebiet und die dort vorhandenen Arten gefährden würden. Wenn dies der Fall ist, ist Fracking dort nicht zulässig.
Stand:
-
Für alle Maßnahmen, die beim Fracking erfolgen, wird eine verbindliche Umweltverträglichkeitsprüfung in der UVP-Verordnung Bergbau eingeführt. Das gilt auch für die Versenkung des Lagerstättenwassers. Nach dem Bundesberggesetz sind dazu ein Planfeststellungsverfahren und zugleich eine Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Nach höchstrichterlicher Auslegung müssen zusätzlich auch die betroffenen Kommunen am Verfahren beteiligt werden.
Stand:
-
Ja, die zuständige Wasserbehörde muss mit allen Entscheidungen der Bergbehörde zum Fracking und zur Entsorgung des Lagerstättenwassers einverstanden, sein. Sie hat damit ein Vetorecht, wenn schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind.
Stand:
-
Für die Entsorgung des beim Fracking entstehenden Lagerstättenwassers gilt in der Allgemeinen Bundesbergverordnung der Stand der Technik. Das heißt:
- Lagerstättenwasser ist aufzufangen,
- Umweltgefährdungen beim Transport und Zwischenlagerung des Lagerstättenwassers und seismologischen Gefährdungen ist vorzubeugen,
- erforderlichenfalls muss das Lagerstättenwasser auch aufgearbeitet werden,
- seine untertägige Einbringung wird verboten, es sei denn der Unternehmer weist den sicheren Einschluss in druckabgesenkten kohlenwasserstoffhaltigen Gesteinsformationen nach, also den Formationen, wo es hergekommen ist.
Nach Auffassung des Umweltbundesamtes kann diese Vorgehensweise im Einzelfall sinnvoller sein als eine energieintensive Entsorgung über Tage.
Stand:
-
Es wird klargestellt, dass die immissionsschutzrechtlichen Pflichten gelten. Konkret bedeutet dies, dass die Anlage entsprechend dem Stand der Technik so zu konstruieren ist, dass kein Gas entweichen kann. Insbesondere in der Phase der Freiförderung ist die Freisetzung von Methan möglichst zu vermeiden und es sind Techniken zur Abscheidung anderer Schadstoffe anzuwenden. Daten über die Freisetzung von Methan sind zu erfassen.
Stand:
-
Für bestehende Anlagen gibt es eine Übergangsregelung von drei bis längstens fünf Jahren.
Um das Grundwasser zu schützen, werden die neuen Überwachungsanforderungen bis spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes in die ohnehin aufzustellenden und zu genehmigenden Hauptbetriebspläne aufgenommen werden müssen.
Sofern die Nutzung von Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser künftig nicht mehr zulässig ist (zum Beispiel die Versenkung in den oberflächennahen Kalkarenit oder in einem Wasserschutz- oder Heilquelleschutzgebiet), muss der Bergbauunternehmer einen anderen Entsorgungsweg finden, der dem Stand der Technik entspricht. Der Weiterbetrieb der Anlage aufgrund des gültigen Betriebsplans wird nur dann übergangsweise gestattet, wenn der Anlagenbetreiber spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttretens des Gesetzes einen grundsätzlich genehmigungsfähigen Antrag für ein alternatives Entsorgungskonzept vorlegt, aus dem sich ergibt, wie das Lagerstättenwasser künftig nach dem Stand der Technik nur in druckabgesenkten kohlenwasserstoffhaltigen Gesteinsformationen und außerhalb von Schutzgebieten entsorgt werden soll. Sofern die zuständige Behörde die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Antrags bestätigt, ist der Betrieb der Anlage spätestens nach fünf Jahren einzustellen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Betrieb der Anlage bereits nach drei Jahren einzustellen.
Stand:
-
Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, soll die Debatte über die unkonventionelle Fracking-Technologie auf der Grundlage wissenschaftlicher Informationen geführt werden. Hierzu dienen die Probebohrungen, mit denen unter strengen Auflagen die Auswirkungen der unkonventionellen Fracking-Technologie auf die Umwelt ermittelt werden sollen. Die dabei eingesetzte Frackflüssigkeit darf das Wasser nicht gefährden.
Stand:
-
Die Bundesregierung setzt die unabhängige Expertenkommission ein. Ihr sollen angehören:
- ein Vertreter der BGR,
- ein Vertreter des UBA,
- ein Vertreter eines Landesamtes für Geologie, das nicht für die Zulassung der Erprobungsmaßnahmen zuständig ist,
- ein Vertreter des Helmholtz-Zentrums Potsdam Deutsches GeoForschungsZentrum (Helmholtz-Gesellschaft),
- ein Vertreter des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung Leipzig sowie
- ein vom Bundesrat benannter Vertreter einer für Wasserwirtschaft zuständigen Landesbehörde, die nicht für die Zulassung der Erprobungsmaßnahmen zuständig ist.
Stand:
-
Sie begleitet die Erprobungsvorhaben und berichtet dem Deutschen Bundestag. Weitergehende Kompetenzen dieses Gremiums gibt es nicht. Insbesondere wird die Expertenkommission, anders als noch im Regierungsentwurf vorgesehen, kein Votum hinsichtlich der Bedenklichkeit beziehungsweise Unbedenklichkeit unkonventioneller Fracking-Vorhaben im Anschluss an Erprobungsbohrungen abgeben.
Stand:
-
Die Überwachung der genehmigten Fracking-Bohrungen ist Aufgabe der zuständigen Länderbehörden. Ihre Überwachungspflichten werden wie folgt verschärft:
- Es ist ein umfassender Ausgangszustandsbericht von den Unternehmen zu erstellen.
- Die Identität sämtlicher eingesetzter Stoffe sowie ihre voraussichtliche Menge sind offenzulegen.
- Es ist ein Grund- und Oberflächenwassermonitoring vorgeschrieben.
- Die Rückflüsse und Bohrlochintegrität werden überwacht.
- Es besteht eine Berichtspflicht gegenüber der zuständigen Behörde.
- Es wird eine Verordnungsermächtigung für ein öffentliches Stoffregister eingeführt.
Stand: