B.07 Ich habe gehört, dass man mit der entsprechenden Berufserfahrung im Kosmetikgewerbe die Fachkunde auch mit einer eher kurzen Fortbildung erwerben kann und die Schulungen nach der NiSV dann nicht machen muss. Stimmt das?

FAQ

Nein. Wie man die Fachkunde erwerben kann, ist im Grundsatz in § 4 Absatz 3 Satz 1 NiSV geregelt. Zum einen werden dort geeignete Schulungen genannt. Was eine geeignete Schulung ist, bestimmt sich nach weiteren Regelungen und wird in der Fachkunderichtlinie NiSV konkretisiert. In diesen Regelungen wird der Mindestumfang solcher Schulungen angegeben, das heißt, eine Schulung kann länger sein, darf aber nicht kürzer sein. In § 4 Absatz 3 Satz 1 NiSV wird außerdem von einer geeigneten Aus-, Weiter- oder Fortbildung gesprochen. Gemeint ist hier die Ausbildung nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz, das in § 7 NiSV erwähnt wird, sowie ärztliche Weiterbildung und Fortbildung, die an verschiedenen Stellen Erwähnung findet. Eine Erleichterung für Personen mit jahrelanger Erfahrung im Kosmetikgewerbe gilt ausschließlich im Hinblick auf eine Teilnahme an einer Schulung mit den Inhalten des Fachkunde-Moduls "Haut und deren Anhangsgebilde" (siehe dazu Anlage 3 Teil A Abschnitt 3 NiSV). Für Schulungen mit den Inhalten der anderen Fachkunde-Module gibt es so etwas nicht.

Stand:

https://www.bmuv.de/FA1097

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