Bekanntmachung der Zollstellen, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen

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Aufgrund des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. Nr. L 190 S. 1) in Verbindung mit § 17 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2452) geändert worden ist, wurden im Einvernehmen mit der Generalzolldirektion die Zollstellen für die Bundesrepublik Deutschland, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen, bekannt gegeben (BAnz AT 20.09.2023 B1). Diese Bekanntmachung trat am 21. September 2023 in Kraft. Gleichzeitig trat die Bekanntmachung der Zollstellen, über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen, (Stand 20. September 2022) vom 6. Oktober 2022 (BAnz AT 27.10.2022 B2) außer Kraft.

Aktualisierungsdatum:
https://www.bmuv.de/DL1165

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