Sickerwasser nach Bundesbodenschutzgesetz beurteilen
Die BBodSchV legt Prüfwerte für den Pfad Boden – Grundwasser fest. Sind diese Prüfwerte unterschritten, liegt keine schädliche Bodenveränderung vor und damit besteht keine Gefahr für das Grundwasser. Die Prüfwerte definieren damit die Abgrenzung von "unbelastetem" zu "schädlich verunreinigtem oder sonstig nachteilig verändertem" Grundwasser. Durch die Prüfwerte werden zwar nicht unmittelbar, wohl aber indirekt, quantifizierte Standards beziehungsweise Geringfügigkeitsschwellen für das Grundwasser eingeführt. Dieses für Altlasten konzipierte Bewertungskonzept hat sich auch im Bereich der Vorsorge etabliert. So werden diese Prüfwerte für die Beurteilung des Grundwassergefährdungspotentials von Recyclingmaterial oder Bauprodukten angewendet.
Prüfwerte zur Beurteilung des Sickerwassers nach Paragraf 8 BBodSchG in Microgramm pro Liter (µg/l)
Stoffe | Werte |
---|---|
Antimon | 10 |
Arsen | 10 |
Blei | 25 |
Cadmium | 5 |
Chrom, gesamt | 50 |
Chromat | 8 |
Kobalt | 50 |
Kupfer | 50 |
Molybdän | 50 |
Nickel | 50 |
Quecksilber | 1 |
Selen | 10 |
Zink | 500 |
Zinn | 40 |
Cyanid, gesamt | 50 |
Cyanid, leicht freisetzbar | 10 |
Fluorid | 750 |
Mineralölkohlenwasserstoffe1) | 200 |
BTEX2) | 20 |
Benzol | 1 |
LHKW3) | 10 |
Aldrin | 0,1 |
DDT | 0,1 |
Phenole | 20 |
PCB, gesamt4) | 0,05 |
PAK, gesamt5) | 0,20 |
Naphtalin | 2 |
1) n-Alkane (C 10 C39), Isoalkane, Cycloalkane und aromatische Kohlenwasserstoffe.
2) Leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol).
3) Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe).
4) PCB, gesamt: Summe der polychlorierten Biphenyle; in der Regel Bestimmung über die 6 Kongenere nach Ballschmitter gemäß Altöl-VO (DIN 51527) multipliziert mit 5; gegebenenfalls zum Beispiel bei bekanntem Stoffspektrum einfache Summenbildung aller relevanten Einzelstoffe (DIN 38407-3-2 beziehungsweise -3-3).
5) PAK, gesamt: Summe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ohne Naphthalin und Methylnaphthaline; in der Regel Bestimmung über die Summe von 15 Einzelsubstanzen gemäß der Liste der US Environmental Protection Agency (EPA) ohne Naphthalin; gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer relevanter PAK (zum Beispiel Chinoline).