Wasserwirtschaftsverwaltung in den Ländern und Kommunen
Auf dem Gebiet des Wasserhaushaltes hat der Bund das Recht, Rahmenvorschriften zu erlassen (sogenannte Rahmenkompetenz). Dies bedeutet, dass der Bund den Ländern einen rechtlichen Regelungsrahmen vorgeben kann. Die Länder müssen diesen Rahmen durch eigenes Landesrecht ausfüllen und können ergänzende Regelungen erlassen.
Der Verwaltungsvollzug aller wasserrechtlichen Vorschriften einschließlich der Bundesgesetze und damit insbesondere die Erteilung der behördlichen Zulassungen ist Sache der Länder.
Die Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder sind überwiegend in die allgemeine Landesverwaltung integriert; in den neuen Ländern hat man zum Teil besondere Umweltverwaltungen eingeführt.
Aufbau der Wasserwirtschaftsverwaltung
In den meisten Ländern folgt die Wasserwirtschaftsverwaltung dem dreistufigen Aufbau der allgemeinen Verwaltung, wobei die Aufgabenzuordnung von Land zu Land Unterschiede aufweist:
Oberste Behörde
Landesministerium mit dem Geschäftsbereich Wasserwirtschaft; in aller Regel Umweltministerium.
Aufgaben: Steuerung der Wasserwirtschaft und übergeordnete Verwaltungsverfahren.
Zur Abstimmung gemeinsamer Fragen haben sich die obersten Landesbehörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft zur Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zusammengeschlossen.
Mittelinstanz
Bezirksregierungen, Regierungspräsidien.
Aufgaben: Regionale wasserwirtschaftliche Planung, bedeutsame wasserrechtliche Verfahren, Verwaltungsverfahren.
Untere Instanz
Untere Wasserbehörden sind die Kreise und kreisfreie Städte.
Aufgaben: Wasserrechtliche Verfahren, Überwachung von Gewässern und behördlichen Entscheidungen, zum Beispiel zu Abwassereinleitungen.
Eine Ausnahme bilden einige kleinere Länder, die eine zweistufige Verwaltung ohne Mittelinstanz besitzen sowie Stadtstaaten mit nur einer wasserwirtschaftlichen Ebene.
Von den die wasserrechtlichen Entscheidungen treffenden Wasserbehörden sind die technischen Fachämter (Landesämter, Landesanstalten, Umweltämter, Wasserwirtschaftsämter) zu unterscheiden. Sie nehmen vor allem Beratungs- und Begutachtungsfunktionen wahr.
Wasserwirtschaft in den Kommunen
Die Kommunen haben beim Vollzug der Umweltgesetze von Bund und Ländern, vor allem aber auch im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung, wichtige Aufgaben im Umweltschutz zu erfüllen. Sie gestalten mit ihren Entscheidungen die örtliche Lebenswelt der Bürger. Zu den traditionellen Pflichtaufgaben der Kommunen gehören nach Maßgabe der Landeswassergesetze die Trinkwasserversorgung und die Abwasserbeseitigung. Zur Deckung der hierbei anfallenden Kosten erheben sie von den Benutzern Abwassergebühren beziehungsweise Abwasserabgaben. Als Eigentümer kleinerer Gewässer haben sie auch für deren Unterhaltung zu sorgen. Zur eigenverantwortlichen und effektiven Durchführung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung stehen den Gemeinden verschiedene Betriebsformen zur Verfügung.
- Regiebetrieb: Betrieb durch Gemeinde im Rahmen der allgemeinen Gemeindeverwaltung.
- Eigenbetrieb: Betrieb durch Gemeinde als Sondervermögen mit eigenständiger Buchführung.
- Eigengesellschaft: Unternehmen in privater Rechtsform in der Hand der Gemeinde.
- Betreibermodell/Kooperationsmodell: Übertragung des Anlagebetriebes auf einen privaten Unternehmer, wobei öffentlich-rechtlich die Verantwortung für die Aufgabenerfüllung bei der Gemeinde verbleibt.
Öffentlich-rechtliche Verbände
Eine besondere Rolle spielt die in Deutschland meist freiwillige, teilweise auch vom Land gesetzlich geregelte Zusammenarbeit von Gemeinden in Verbänden, um die Organisation von Wasserversorgung und Abwasserbehandlung sowie die Gewässerunterhaltung technisch, wirtschaftlich und auch im Hinblick auf den Gewässerschutz effizient zu gestalten. Diese Verbände unterscheiden sich nach Aufgabe, regionaler Ausdehnung und Organisationsform:
- Zweckverbände als öffentlich-rechtliche Vereinigungen,
- Wasser- und Bodenverbände im Sinne des Wasserverbandsgesetzes,
- Wasserverbände für Flusseinzugsgebiete im rheinisch-westfälischen Industriegebiet auf der Grundlage von Sondergesetzen (zum Beispiel Ruhrverband).
Infografik
Bildbeschreibung des Tortendiagramms: 36 Prozent Eigenbetrieb, 28 Prozent Zweckverband/Abwasserverband, 17 Prozent Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), 15 Prozent Regiebetrieb und 4 Prozent Sonstiges