Online-Plattformen

Im November 2022 hat die Europäische Union das Gesetz zur Regulierung digitaler Dienste (englisch Digital Services Act, abgekürzt DSA) eingeführt. Das Gesetz regelt die Pflichten digitaler Dienste, die als Vermittler fungieren und Verbraucherinnen und Verbrauchern den Zugang zu Waren, Dienstleistungen und Inhalten ermöglichen.

Solche Dienste sind aus dem Verbraucheralltag nicht mehr wegzudenken. Über Online-Marktplätze bestellen wir Waren, mit Hilfe von Suchmaschinen suchen wir nach Informationen, wir nutzen App-Stores und wir speichern Dokumente in der Cloud. Neben der Bequemlichkeit und den Vorteilen digitaler Dienste, gibt es aber auch Probleme und Risiken. Irreführende oder manipulative Webseiten-Gestaltung und Praktiken können uns Verbraucherinnen und Verbraucher zu ungewollten oder nachteiligen Entscheidungen veranlassen. Dies kann auch die Ausübung unserer Rechte, wie zum Beispiel einen Vertrag zu widerrufen, hindern. Sitzen die Unternehmen, die diese digitalen Dienste bereitstellen, im außereuropäischen Ausland, ist es zudem schwierig, überhaupt einen Ansprechpartner zu finden. Bei digitalen Diensten sind personalisierte Suchergebnisse, Inhalte und Werbung weit verbreitet. Worauf die Personalisierung beruht, ist bislang weitgehend intransparent. Gerade für Minderjährige stellt dies eine Gefahr dar. Darüber hinaus gelangen über Online-Markplätze immer wieder gefährliche Produkte nach Deutschland.

Um diesen Problemen und Gefahren besser zu begegnen, sieht das Gesetz zur Regulierung digitaler Dienste neue Pflichten für Vermittler zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor.

Das Digitale-Dienste-Gesetz (abgekürzt DDG) ist das nationale Durchführungsgesetz zum DSA und ist am 14. Mai 2024 in Kraft getreten. Mit dem DDG werden die Zuständigkeiten für die Aufsicht nach dem DSA für kleine und mittlere Vermittler digitaler Dienst in Deutschland geregelt, sowie Verwaltungsverfahren und Bußgelder normiert. Darüber hinaus wurde eine unabhängige Koordinierungsstelle bei der Bundesnetzagentur (abgekürzt BNetzA) als Koordinator für Digitale Dienste (englisch Digital Services Coordinator, abgekürzt DSC) benannt. Diese ist dafür zuständig, dass der DSA von Anbietern digitaler Dienste eingehalten wird, die der deutschen Aufsicht unterliegen. Die Koordinierungsstelle kann Bußgelder verhängen und Beschwerden von Nutzerinnen und Nutzern entgegennehmen. Weitere Informationen zum DSC sind auf der dafür eingerichteten Internetseite der BNetzA zu finden.

Daneben weist das DDG bestimmte Zuständigkeiten dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (abgekürzt BfDI) und der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) zu.

Für welche Vermittlungsdienste gelten die neuen Regelungen?

Das Gesetz zur Regulierung digitaler Dienste unterscheidet verschiedene Arten von Vermittlungsdiensten:

Dienste zur reinen Durchleitung

Diese Dienste übermitteln nur die von Nutzerinnen und Nutzern bereitgestellten Informationen in einem Kommunikationsnetz ohne sie zu speichern. Sie können auch Zugang zu einem solchen Kommunikationsnetz vermitteln. Hierunter fallen zum Beispiel Telekommunikationsanbieter.

Caching-Dienste

Bei diesen Diensten werden die Informationen der Nutzerinnen und Nutzer im Vergleich zur reinen Durchleitung zeitlich begrenzt zwischengespeichert. Dies sind beispielsweise Content-Delivery-Networks, die unter anderem dafür sorgen, dass Internetseiten schneller geladen werden können.

Hosting-Dienste

Diese Dienste sind die für Verbraucherinnen und Verbraucher relevanteste Kategorie von Vermittlungsdiensten. Zu ihnen gehören zum Beispiel Cloud-Anbieter, die die von Nutzerinnen und Nutzern bereitgestellten Informationen speichern. Des Weiteren gehören Online-Plattformen wie zum Beispiel Online-Marktplätze, Soziale Netzwerke und App-Stores, welche die Informationen ihrer Nutzerinnen und Nutzer speichern und öffentlich verbreiten, auch dazu.

Online-Suchmaschinen

Online-Diensteanbieter werden nach Größe unterschieden

Daneben unterscheidet das Gesetz noch nach der Größe des Diensteanbieters. So gelten für "sehr große Online-Plattformen" (englisch very large online platform, abgekürzt VLOP) und "sehr große Online-Suchmaschinen" (englisch very large online search engine, abgekürzt VLOSE) besondere Regelungen mit besonderen Pflichten. Wer zu den sehr großen Online-Plattformen oder -Suchmaschinen gehört, richtet sich nach der Zahl der aktiven Nutzerinnen und Nutzer in der Europäischen Union und wird durch die Europäische Kommission durch einen Beschluss bekannt gegeben.

Die Aufsicht über die "sehr großen Online-Plattformen" und "sehr großen Online-Suchmaschinen" erfolgt durch die Europäische Kommission. Die Europäische Kommission hat dazu eine Liste auf ihrer Webseite veröffentlicht. Für Kleinst- und Kleinunternehmen, also insbesondere für kleine Online-Plattformen, sieht das Gesetz Ausnahmen von den Pflichten vor.

Die wichtigsten Schutzregelungen für Verbraucherinnen und Verbraucher

Dark Patterns

Bei Dark Patterns handelt es sich um Designtechniken im virtuellen Raum, die Verbraucherinnen und Verbraucher meist durch verhaltenssteuernde Taktiken zu ungewollten Entscheidungen drängen oder verleiten. Dabei werden meistens fehlerhafte beziehungsweise verzerrte Denkmuster (kognitive Verzerrungen) ausgenutzt, die uns beim Treffen von Entscheidungen beeinflussen.

Diese manipulativen Techniken werden unter anderem auf Transaktionsplattformen, wie zum Beispiel Online- Marktplätzen, eingesetzt, um die Verbraucherinnen und Verbraucher dazu zu bewegen, mehr Geld auszugeben oder so viele Daten wie möglich preiszugeben. Sie sind darauf ausgelegt, Kaufentscheidungen durch psychologischen Druck trickreich zu beschleunigen. Ein Beispiel sind hier Countdown-Timer, bei denen durch eine herunterlaufende Uhr Zeitdruck erzeugt wird. Aber auch immer wieder auftauchende Werbebanner, die wiederholt zu bestimmten Aktionen auffordern fallen hierdarunter.

Dark Patterns finden auch häufig Anwendung bei Cookie-Bannern, indem beispielsweise der Alles-Annehmen farblich und durch die Schriftgröße deutlich gegenüber anderen Einstellungsmöglichkeiten hervorgehoben wird.

Ebenfalls unter Dark Patterns fallen Praktiken, die die Aufmerksamkeit von Verbraucherinnen und Verbrauchern binden und dafür sorgen, dass sie möglichst viel Zeit bei einem Dienst verbringen. Beispiele hierfür sind das automatische Abspielen von Videos im Newsfeed (Autoplay) oder die Möglichkeit von endlosem Scrolling in sozialen Netzwerken. Je nach Ausgestaltung der Praxis kann dabei insbesondere für Kinder und Jugendliche eine erhöhte Gefahr für Sucherkrankungen und psychische Probleme bestehen.

Die "Dark Patterns Detection App" ist ein BMUV-gefördertes Forschungsprojekt, welches ein besseres Verständnis von Dark Patterns schaffen und insbesondere auch Empfehlungen für den politischen und rechtlichen Umgang mit Dark Patterns geben soll.

Hier können Verbraucherinnen und Verbraucher aktiv unterstützen, indem sie verbraucherunfreundliche Praktiken und betrügerische Aktivitäten bei den zuständigen Verbraucherzentralen und/oder dem Forschungsprojekt melden.

Auf Online-Plattformen (z.B. Online-Marktplätze oder Soziale Netzwerke) sind zudem manipulierende Gestaltungspraktiken, die Verbraucherinnen und Verbraucher daran hindern, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, nach dem Digital Services Act (DSA) bereits verboten. Manipulative Designs, welche nicht unmittelbar die Entscheidungsfindung betreffen, sind durch den DSA jedoch nicht verboten.

Darüber hinaus können einige dieser Gestaltungspraktiken im Einzelfall als unlautere Geschäftspraktiken nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb angesehen werden und sind in diesen Fällen nicht erlaubt.

Stand: 24.02.2025

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