Digitale Dienste
Im November 2022 hat die Europäische Union das Gesetz zur Regulierung digitaler Dienste (englisch Digital Services Act, abgekürzt DSA) eingeführt. Das Gesetz regelt die Pflichten digitaler Dienste, die als Vermittler fungieren und Verbraucherinnen und Verbrauchern den Zugang zu Waren, Dienstleistungen und Inhalten ermöglichen.
Solche Dienste sind aus dem Verbraucheralltag nicht mehr wegzudenken. Über Online-Marktplätze bestellen wir Waren, mit Hilfe von Suchmaschinen suchen wir nach Informationen, wir nutzen App-Stores und wir speichern Dokumente in der Cloud. Neben der Bequemlichkeit und den Vorteilen digitaler Dienste, gibt es aber auch Probleme und Risiken. Irreführende oder manipulative Webseiten-Gestaltung und Praktiken können uns Verbraucherinnen und Verbraucher zu ungewollten oder nachteiligen Entscheidungen veranlassen. Dies kann auch die Ausübung unserer Rechte, wie zum Beispiel einen Vertrag zu widerrufen, hindern. Sitzen die Unternehmen, die diese digitalen Dienste bereitstellen, im außereuropäischen Ausland, ist es zudem schwierig, überhaupt einen Ansprechpartner zu finden. Bei digitalen Diensten sind personalisierte Suchergebnisse, Inhalte und Werbung weit verbreitet. Worauf die Personalisierung beruht, ist bislang weitgehend intransparent. Gerade für Minderjährige stellt dies eine Gefahr dar. Darüber hinaus gelangen über Online-Markplätze immer wieder gefährliche Produkte nach Deutschland.
Um diesen Problemen und Gefahren besser zu begegnen, sieht das Gesetz zur Regulierung digitaler Dienste neue Pflichten für Vermittler zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor.
Für welche Vermittlungsdienste gelten die neuen Regelungen?
Das Gesetz zur Regulierung digitaler Dienste unterscheidet verschiedene Arten von Vermittlungsdiensten:
Dienste zur reinen Durchleitung
Diese Dienste übermitteln nur die von Nutzerinnen und Nutzern bereitgestellten Informationen in einem Kommunikationsnetz ohne sie zu speichern. Sie können auch Zugang zu einem solchen Kommunikationsnetz vermitteln. Hierunter fallen zum Beispiel Telekommunikationsanbieter.
Caching-Dienste
Bei diesen Diensten werden die Informationen der Nutzerinnen und Nutzer im Vergleich zur reinen Durchleitung zeitlich begrenzt zwischengespeichert. Dies sind beispielsweise Content-Delivery-Networks, die unter anderem dafür sorgen, dass Internetseiten schneller geladen werden können.
Hosting-Dienste
Diese Dienste sind die für Verbraucherinnen und Verbraucher relevanteste Kategorie von Vermittlungsdiensten. Zu ihnen gehören zum Beispiel Cloud-Anbieter, die die von Nutzerinnen und Nutzern bereitgestellten Informationen speichern. Des Weiteren gehören Online-Plattformen wie zum Beispiel Online-Marktplätze, Soziale Netzwerke und App-Stores, welche die Informationen ihrer Nutzerinnen und Nutzer speichern und öffentlich verbreiten, auch dazu.
Online-Suchmaschinen
Unterscheidung der Online-Diensteanbieter nach Größe
Daneben unterscheidet das Gesetz noch nach der Größe des Diensteanbieters. So gelten für "sehr große Online-Plattformen" (englisch very large online platform, abgekürzt VLOP) und "sehr große Online-Suchmaschinen" (englisch very large online search engine, abgekürzt VLOSE) besondere Regelungen mit besonderen Pflichten. Wer zu den sehr großen Online-Plattformen oder -Suchmaschinen gehört, richtet sich nach der Zahl der aktiven Nutzerinnen und Nutzer in der Europäischen Union und wird durch die Europäische Kommission durch einen Beschluss bekannt gegeben. Die nachfolgende Abbildung gibt einen Überblick, welche Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen die Europäische Kommission zuletzt entsprechend eingestuft hat:
Tabelle
Sehr große Online-Plattformen
- Alibaba Aliexpres
- Booking.com
- Google Play
- TikTok
- YouTube
- Amazon Store*
- Google Shopping
- Zalando*
- Apple AppStore
- Google Maps
- Snapchat
- Wikipedia
Sehr große Online-Suchmaschinen
- Bing
- Google Search
Abbildung 1: Von der Europäischen Kommission mit Beschluss vom 25. April 2023 eingestufte VLOP und VLOSE. Mit * versehene Unternehmen haben gegen die Einstufung geklagt.
Für Kleinst- und Kleinunternehmen, also insbesondere für kleine Online-Plattformen, sieht das Gesetz Ausnahmen von den Pflichten vor, um diese nicht zu sehr zu belasten.