Informationspflichten

Damit Sie als Verbraucherin oder Verbraucher nicht die "Katze im Sack" kaufen, hat der Gesetzgeber dem Unternehmer grundlegende Informationspflichten auferlegt.

Konkret bedeutet das, dass die Anbieterin bzw. der Anbieter einer Ware oder Dienstleistung den Kundinnen und Kunden in klarer und verständlicher Weise über die folgenden Punkte informieren muss:

  • die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen
  • die Identität und Kontaktdaten des Unternehmers
  • den Gesamtpreis der Waren und Dienstleistungen einschließlich sämtlicher Steuern und Abgaben sowie eventueller Zusatzkosten (zum Beispiel Fracht-, Liefer- oder Versandkosten)
  • Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, die Laufzeit des Vertrags und die Kündigungsbedingungen (falls zutreffend)

Eine vollständige Auflistung der Informationspflichten finden Sie in Artikel 246 und 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Die Informationspflichten betreffen sowohl den stationären Handel, sprich den Einkauf im Ladengeschäft, als auch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Verträge im Fernabsatz, bei denen allerdings etwas enger gefasste Bestimmungen gelten:

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

Schließen Sie einen Vertrag außerhalb eines Ladengeschäfts ab, müssen Ihnen die Informationen in klarer und verständlicher Weise erteilt und vor Vertragsabschluss auf Papier zur Verfügung gestellt werden. Wenn Sie zustimmen, ist auch eine Zurverfügungstellung auf einem anderen dauerhaften Datenträger (zum Beispiel einer CD-ROM oder per E-Mail) möglich.

Fernabsatzverträge

Bei Fernabsatzverträgen, also bei Verträgen, die am Telefon, im Internet oder bei einer Katalogbestellung geschlossen wurden, muss der Unternehmer Ihnen die Informationen so anbieten, dass sie zur Kommunikation des Bestellvorgangs passen. Bei einer Online-Bestellung sollten die Informationen auf der Webseite einsehbar sein. Bei einer telefonischen Bestellung kann der Unternehmer Ihnen diese auch mündlich mitteilen. Möchten Sie im Katalog bestellen, sind die Informationen meist im Katalog abgedruckt.

Bestellungen im Internet

Für Bestellungen im Internet (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr) und im Mobile Commerce, gilt: Der Unternehmer muss Ihnen wichtige Informationen kurz bevor Sie Ihre Bestellung abgeben, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Das bedeutet, dass diese nicht versteckt sein dürfen (zum Beispiel "im Kleingedruckten") und ohne weitere Zwischenschritte (wie beispielsweise einem zusätzlichen Klick auf einen Link) sichtbar sein müssen.

Nach dem Vertragsschluss

Die erteilten Informationen werden Bestandteil des Vertrags, wenn Sie und der Händler nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren. Der Unternehmer muss sich also an die von ihm erteilten Informationen halten. Hat er Sie nicht ordnungsgemäß über Fracht-, Liefer-, Versand- oder sonstige Zusatzkosten wie zum Beispiel Bearbeitungsgebühren oder eine Verwaltungskostenpauschale informiert, so kann er diese Kosten nicht verlangen.

Außerdem muss der Unternehmer Ihnen nach Vertragsschluss eine Bestätigung des Vertrags, in der auch der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, zur Verfügung stellen. Hier gilt:

  • Bei Fernabsatzverträgen muss die Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (also beispielsweise auf Papier oder per E-Mail) zur Verfügung gestellt werden und zwar spätestens bei Lieferung der Ware beziehungsweise vor Erbringung der Dienstleistung.
  • Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss der Unternehmer Ihnen die Bestätigung alsbald und grundsätzlich in Papierform zur Verfügung stellen. Wenn Sie zustimmen, kann er dies auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger tun. Alternativ kann der Unternehmer Ihnen auch eine Kopie des von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vertrags übergeben.

Sie sollten dieses Dokument unbedingt gut aufbewahren, denn es dient Ihnen zum Nachweis des Vertragsschlusses und des Vertragsinhalts.

Ausnahmen

In bestimmten Fällen muss der Unternehmer die Informationen nicht ausdrücklich erteilen. Dies gilt, wenn sich diese bereits aus den Umständen ergeben. Außerdem entfällt die Informationspflicht bei Geschäften des täglichen Lebens, die bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden, wie beispielsweise der Kauf von Lebensmitteln oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs. Für Verträge über Finanzdienstleistungen gelten besondere Bestimmungen (Artikel 246b EGBGB).

Stand: 12.05.2023

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