Impressumspflicht

Viele Unternehmen bieten Kunden ihre Ware oder Dienstleistung online an. Damit Nutzerinnen und Nutzer dennoch wissen, mit welchem Anbieter sie es zu tun haben, hat der Gesetzgeber die Impressumspflicht eingeführt. Wen trifft diese? Und welche Angaben müssen enthalten sein?

Was ist ein Impressum?

Fast alle Betreiber von Internetseiten müssen Nutzern bestimmte Angaben über ihre Identität bereitstellen. Der Gesetzgeber hat dies im Digitalen-Dienste-Gesetz (DDG) geregelt.

Das Impressum ist also eine Art Visitenkarte. Derjenige, der die Seite nutzt, soll die Möglichkeit haben, die Seriosität des Anbieters zu überprüfen. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen sich ein Bild über das Unternehmen oder die Person, die hinter der Internetseite steht, machen, sie kontaktieren und nötigenfalls auch rechtliche Ansprüche gegen sie durchsetzen können.

Wer muss ein Impressum angeben?

Grundsätzlich kann man sagen, dass die Pflicht für alle Anbieter einer Internetseite oder eines anderen digitalen Dienstes gilt, wenn die Anbietenden einen geschäftlichen Zweck verfolgen. Damit fallen ausschließlich privat genutzte Seiten, die sich nur an Familie und Freunde richten, nicht unter die Impressumspflicht. Auch Vereine und Bürgerinitiativen brauchen beispielsweise ein Impressum.

Wichtig: Ist auf der privat genutzten Seite Werbung geschaltet, mit der Geld verdient wird, kann dies eine Impressumspflicht begründen.

Vor allem Verkaufsplattformen wie Online-Shops und Suchmaschinen müssen ein Impressum angeben. Aber auch Accounts in sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram, Twitter und Co. benötigen ein Impressum, wenn das Konto auch gewerblich, beispielsweise für das Bewerben von Produkten oder Stellenanzeigen, genutzt wird. Sie benötigen jedoch kein Impressum, wenn Sie nur gelegentlich privat über Verkaufsplattformen anbieten, also zum Beispiel vereinzelt gebrauchte Schuhe oder das alte Fahrrad im Internet verkaufen.

Paragraf 5 DDG spricht außerdem von "in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste". Es genügt also, wenn mit der angebotenen Leistung auf dem Markt Geld verdient werden kann. Der Anbieter muss dies nicht zwingend tun.

Was muss ein Impressum enthalten?

Es gibt bestimmte Mindestanforderungen an das Impressum. Danach muss das Impressum enthalten:

  • den Namen (bei natürlichen Personen sind es Vor- und Nachname. Bei Unternehmen, also den sogenannten juristischen Personen, der komplette Unternehmensname sowie Name und Vorname des Vertretungsberechtigten),
  • bei juristischen Personen außerdem die Rechtsform (zum Beispiel GmbH oder AG),
  • die Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Nicht ausreichend ist ein Postfach),
  • einen Kontakt, unter dem Sie die Person oder das Unternehmen schnell erreichen können – elektronisch als auch nicht elektronisch. In der Regel sind das E-Mail-Adresse und Telefonnummer,
  • soweit vorhanden, die Umsatzsteuer- oder Wirtschaftssteuer-Identifikationsnummer,
  • ebenfalls, soweit vorhanden, das Handelsregister oder ähnliche Register mit Registernummer.

Zudem müssen bestimmte Berufsgruppen wie Makler, Gastronomiebetriebe oder Versicherungen die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Der Betreiber sollte die Internetseite und die Anschrift der Behörde nennen. Grund: Verstößt der Betreiber gegen eine Berufspflicht, so sollen Verbraucherinnen und Verbraucher einen Ansprechpartner haben.

Anbieter, die einen reglementierten Beruf ausüben (Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare et cetera) müssen die zuständige Kammer sowie ihre Berufsbezeichnung und den Staat angeben, in dem ihnen die Berufsbezeichnung verliehen worden ist. Außerdem müssen sie diejenigen Vorschriften angeben, die ihren Beruf regeln und wo diese zu finden sind.

Bietet der Betreiber auf seiner Seite journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte an, muss gemäß § 18 Medienstaatsvertrag zudem ein Verantwortlicher mit Namen und Anschrift angegeben werden. Bei Zeitungen oder Magazinen sind das in der Regel Geschäftsführer und Chefredakteur.

Seit dem Jahr 2016 müssen außerdem Online-Anbieter, die ihre Ware oder Dienstleistung auch Verbraucherinnen und Verbrauchern anbieten, gemäß Artikel 14 Verordnung (EU) Nr. 524/2013 zusätzlich mit einem Link auf die Online-Streitbeilegungsplattform hinweisen. Diese ist EU-weit gültig. Daneben muss ein Unternehmen gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Verbraucherinnen und Verbraucher auch darüber informieren, ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen. Ist das der Fall, so muss die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe ihrer Kontaktdaten (Anschrift und Webseite) genannt werden. Allerdings müssen diese Hinweise nicht zwingend im Impressum stehen. So lange sie leicht zugänglich auf der Webseite erscheinen, kann dies auch ein anderer Ort auf der Webseite sein.

Wo muss das Impressum stehen?

Bei den meisten Anbietern ist das Impressum über einen Link zu finden. Das ist auch ausreichend, soweit dieser Link gut sichtbar und von jeder Seite aus abrufbar ist. Das Gesetz spricht von "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten".

Der Link sollte auch einen eindeutigen Namen wie "Impressum" oder "Kontakt" tragen, damit für jeden verständlich ist, was sich dahinter verbirgt. Nicht ausreichend ist es, wenn ein Anbieter die Angaben in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteckt oder wenn für das Abrufen des Impressums spezielle Leseprogramme notwendig sind.

Was ist, wenn ein Impressum fehlt?

Hat ein Anbieter kein Impressum hinterlegt, obwohl er dazu nach dem Gesetz verpflichtet ist, droht ihm eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro. Daneben begeht er einen Wettbewerbsverstoß. Daraus können sich Unterlassungsansprüche ergeben, die nicht selten mithilfe von kostenpflichtigen Abmahnungen durchgesetzt werden.

Stand: 17.06.2024

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