Schlichten statt Streiten: Schlichtungsstellen helfen bei Problemen mit Unternehmen

Mann und Frau schütteln Hände

Streit und Ärger mit Unternehmen muss nicht immer gerichtlich geklärt werden. Das Schlichtungsverfahren bietet eine zügige und kostengünstige Alternative, um bei Streitigkeiten zwischen Verbraucherinnen und Verbrauchern und Unternehmen außerhalb des Gerichtssaals eine mögliche Einigung zu erzielen, wenn vorherige Streitbeilegungsbemühungen gescheitert sind.

Die Teilnahme an dem Verfahren ist für Verbraucherinnen und Verbraucher stets und für Unternehmen in der Regel freiwillig. Dieses wird auf Antrag des Verbrauchers beziehungsweise der Verbraucherin eingeleitet und von unparteilichen und juristisch versierten Streitmittlerinnen und Streitmittler beziehungsweise Ombudsmännern oder -frauen begleitet. Das Verfahren läuft schriftlich, die Wahrnehmung von Terminen ist also nicht erforderlich. Für die Verbraucherinnen und Verbraucher ist das Schlichtungsverfahren in aller Regel kostenlos. Die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts ist nicht erforderlich und die Verjährung des streitigen Anspruchs ist während der Verfahrensdauer gehemmt.

Bei ihrer Bewertung des Streitfalls wenden die Streitmittlerinnen und Streitmittler beziehungsweise Ombudsmänner oder -frauen das geltende Verbraucherrecht an. Die Parteien sind an den Schlichtungsvorschlag nicht gebunden und entscheiden selbst, ob sie diesen annehmen möchten oder nicht.

Da das Schlichtungsverfahren in der Regel auch für die Unternehmen freiwillig ist, können sich Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich auf der Internetseite und/oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unternehmen darüber informieren, ob und inwieweit diese bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Unternehmen müssen zwar bei Auftreten eines Streits auch aktiv über das Schlichtungsverfahren informieren; diese Pflicht wird aber nicht immer eingehalten.

Sollten sich Verbraucherinnen und Verbraucher für ein Schlichtungsverfahren mit einem teilnehmenden Unternehmen entscheiden, gibt es eine Vielzahl von staatlichen oder staatlich anerkannten Schlichtungsstellen, welche vornehmlich branchenspezifisch eingerichtet sind. Dadurch kann Fach- und Branchenwissen im Schlichtungsverfahren gewährleistet werden.

Wenn für eine bestimmte Streitigkeit keine branchenspezifische Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist, kann beispielsweise die Universalschlichtungsstelle des Bundes als Allgemeine Schlichtungsstelle weiterhelfen. Sie leitet im Zweifel auch den Antrag an die zuständige branchenspezifische Schlichtungsstelle weiter oder weist auf diese hin.

Auf den Webseiten der Schlichtungsstellen sind weiterführende Informationen zu den jeweiligen Verfahren und häufig auch vorbereitete Antragsformulare zu finden. Allgemeine Regelungen enthält das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG).

Welche Verbraucherschlichtungsstellen gibt es?

Beispiele für Allgemeine Verbraucherschlichtungsstellen:

(Zuständig, wenn die branchenspezifischen Schlichtungsstellen nicht passen, zum Beispiel bei Konsumgütern wie Lebensmitteln, Bekleidung, Kosmetik, Elektronikprodukte, Pkw)

Die vollständige Liste der Verbraucherschlichtungsstellen gemäß Paragraf 33 Absatz 1 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) kann beim Bundesamt für Justiz (BfJ) abgerufen werden.

Stand: 22.11.2024

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