Rechtliche Bestimmungen
Radioaktive Stoffe sind im verkehrsrechtlichen Sinne ein Gefahrgut, von dem bei Unfällen und unsachgemäßer Handhabung Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen können. Zum Schutz vor diesen Gefahren und zur Gewährleistung eines einheitlichen Sicherheitsstandards im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr auf dem Land-, Luft- und Wasserweg haben die national und international zuständigen Stellen daher ein umfassendes System von Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Normen erarbeitet. Diese Bestimmungen sind in Deutschland hauptsächlich in zwei verschiedenen Rechtsgebieten angesiedelt: dem Atomrecht und dem Gefahrgutrecht.
Alle den öffentlichen Verkehrsraum berührenden Beförderungen radioaktiver Stoffe unterliegen unabhängig von der Art, Herkunft und Beförderungsart uneingeschränkt den atomrechtlichen und gefahrgutrechtlichen Sicherheitsbestimmungen.
Atomrechtliche Vorschriften
Auf der atomrechtlichen Ebene werden insbesondere die administrativen Regelungstatbestände für die Beförderung radioaktiver Stoffe festgelegt. Dazu gehören beispielsweise die Frage der Genehmigungspflicht, die genehmigungsbefreienden Ausnahmebestimmungen, die Genehmigungsvoraussetzungen und die Zuständigkeitsregelungen zwischen Bund und Ländern.
Nach dem Atomrecht, das zwischen Kernbrennstoffen und sonstigen radioaktiven Stoffen unterscheidet, unterliegt die Beförderung von radioaktiven Stoffen generell der Genehmigungspflicht (Paragraf 4 Atomgesetz (AtG), Paragraf 16 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)). Nur unter bestimmten, eng umgrenzten Voraussetzungen, zum Beispiel Kleinstmengen oder schwachradioaktive Materialien, können radioaktive Stoffe genehmigungsfrei befördert werden (Paragraf 17 StrlSchV). Die zuständigen Behörden müssen die Beförderungsgenehmigung erteilen, wenn der Antragsteller die Genehmigungsvoraussetzungen (Paragraf 4 Absatz 2 AtG, Paragraf 18 StrlSchV) erfüllt. Sie umfassen insbesondere folgende Genehmigungserfordernisse: Zuverlässigkeit des Antragstellers, Fachkunde, Einhaltung der gefahrgutrechtlichen Sicherheitsvorschriften, Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen, Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (Schutz gegen Entwendung oder erhebliche Freisetzung, nukleare Sicherung), Schadensbekämpfung bei Unfällen und die Berücksichtigung öffentlicher Interessen.
Die gesetzlichen Vorschriften der nuklearen Sicherung von Kernbrennstoffen sind in dem "Gesetz zum Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von Kernmaterial" und dessen Änderung vom 6. Juni 2008 niedergelegt, das einen wichtigen Beitrag zur Vereinheitlichung der Sicherungsmaßnahmen bei internationalen Beförderungen radioaktiver Stoffe darstellt. Der erforderliche Umfang der Sicherungsmaßnahmen hängt von dem Gefährdungspotential der zu befördernden Stoffe ab. Im untergesetzlichen Regelwerk zur nuklearen Sicherung sind die einzelnen Sicherungsanforderungen und Sicherungsmaßnahmen sowohl für die Beförderungsvorgänge auf dem Land-, Luft- und Wasserweg als auch für das jeweilige Begleitpersonal in Richtlinien festgelegt.
Nach dem Atomrecht (Paragraf 19 AtG) unterliegt die Beförderung radioaktiver Stoffe der staatlichen Aufsicht. Sie wird im Wege der Bundesauftragsverwaltung für alle Verkehrsträger durch die Bundesländer ausgeübt. Nach Paragraf 24 Absatz 1 Satz 2 AtG ist hingegen das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) für die Beaufsichtigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen im Schienen- und Schiffsverkehr der Eisenbahnen zuständig, es sei denn, der Schienentransport erfolgt ausschließlich mit nicht bundeseigenen Eisenbahnen auf nicht bundeseigenem Schienennetz. Die verkehrsrechtliche Aufsicht bei der Beförderung gefährlicher Güter, auch radioaktiver Stoffe im Luftverkehr, obliegt dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA). Die zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, dass bei der Beförderung nicht gegen die atom- und gefahrgutrechtlichen Vorschriften und die Bestimmungen des Genehmigungsbescheides verstoßen wird. Dazu hat der Gesetzgeber die Aufsichtsbehörden mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet.
Gefahrgutsrechtliche Vorschriften
Die für die sichere Beförderung von radioaktiven Stoffen materiell wichtigen Regelungstatbestände und Sicherheitsvorschriften sind auf der verkehrsrechtlichen Ebene im Gefahrgutrecht verankert. Sie finden sich national im "Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter" nebst Verordnungen und international in verschiedenen Abkommen für die einzelnen Verkehrsträger.
In diesen Rechtsvorschriften, in denen radioaktive Stoffe als Gefahrgutklasse 7 geführt werden, ist insbesondere festgelegt, welche radioaktiven Materialien unter welchen Bedingungen, das heißt Sicherheitsvorkehrungen, zur Beförderung auf öffentlichen Verkehrswegen zugelassen sind. Die in einer Vielzahl von Einzelbestimmungen festgelegten Sicherheitsanforderungen beinhalten nicht nur die technisch wichtigen Anforderungen an die Gefahrgutumschließung (Verpackung), sondern beziehen sich als Ausdruck des übergeordneten Vorsorgeprinzips unter anderem auch auf Sicherheitsvorkehrungen bei der Transportdurchführung (zum Beispiel Gefahrgutfahrerschulung, Kennzeichnung und Ausstattung des Transportmittels), auf Verhaltens- und Schutzmaßnahmen bei Unfällen und auf qualitätssichernde Maßnahmen bei der Planung, Herstellung und Nutzung einer Verpackung.
Die gefahrgutrechtlichen Vorschriften für die sichere Beförderung von radioaktiven Stoffen basieren in sachlicher Hinsicht auf den weltweit anerkannten "Regelungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe" (SSR 6). Diese Regelungen, die lediglich empfehlenden Charakter haben und vom Verordnungsgeber in nationales beziehungsweise den Transportorganisationen in internationales Recht umgesetzt werden müssen, werden in regelmäßigen Zeitabständen entsprechend dem Erkenntnisfortschritt überarbeitet und neu herausgegeben.
Die derzeit geltenden gefahrgutrechtlichen Bestimmungen für die sichere Beförderung von radioaktiven Stoffen gehen auf die IAEO-Regelungen des Jahres 2012 zurück (SSR 6). Sie sind ein wichtiges Instrument zur Harmonisierung und gewährleisten einen einheitlich hohen Sicherheitsstandard sowohl im grenzüberschreitenden Verkehr von radioaktiven Gütern auf dem Land-, Luft- und Wasserweg als auch zwischen einzelnen Verkehrsträgern. Die Verwendung eines bestimmten Verkehrsträgers ist nach den Beförderungsvorschriften daher nicht vorgeschrieben.
In Abhängigkeit vom jeweiligen Beförderungsfall sind weitere Vorschriften und Regelungen zu beachten.
Ausführliche Informationen über die gefahrgutrechtlichen Vorschriften zur Beförderung radioaktiver Stoffe finden Sie beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI).