Regelwerk des Kerntechnischen Ausschusses
Das Regelwerk des Kerntechnischen Ausschusses (KTA-Regelwerk) spezifiziert unter anderem die sicherheitstechnischen Anforderungen des übergeordneten Regelwerks ("Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" und deren "Interpretationen") beziehungsweise präzisiert diese.
Der Kerntechnische Ausschuss (KTA) wird beim BMUV gebildet. Er hat die Aufgabe, auf Gebieten der Kerntechnik, bei denen sich auf Grund von Erfahrungen eine einheitliche Meinung von Fachleuten der Hersteller, Ersteller und Genehmigungsinhaber von Kernanlagen, der Gutachter und der Behörden abzeichnet, für die Aufstellung sicherheitstechnischer Regeln zu sorgen und deren Anwendung zu fördern.
Der KTA setzt sich aus je sieben sachverständigen Mitgliedern der folgenden Gruppen (Fraktionen) zusammen:
- Hersteller und Ersteller von Kernanlagen
- Genehmigungsinhaber von Kernanlagen
- für den Vollzug des AtG bei Kernanlagen zuständige Behörden der Länder und die für die Ausübung der Aufsicht nach Artikel 85 und 87c GG zuständige Bundesbehörde
- Gutachter und Beraterorganisationen
- sonstige mit der Kerntechnik befassten Behörden, Organisationen und Stellen
Der KTA wird von einem Präsidium geleitet, das sich aus je einem Mitglied und einem Stellvertreter aus den Gruppen der Hersteller, Genehmigungsinhaber, Behörden und Gutachter zusammensetzt. Die Mitglieder des Präsidiums wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
Die Durchführung der Geschäfte des KTA obliegt einer Geschäftsstelle, die beim BASE eingerichtet ist. Diese wird von einem Geschäftsführer nach den fachlichen Vorgaben des Präsidiums geleitet.
Die Regeln des KTA werden in Unterausschüssen und speziellen Arbeitsgremien von Fachleuten erarbeitet und vom KTA verabschiedet. Die fünf Fraktionen sind gleich stark mit jeweils sieben von insgesamt 35 Stimmen im KTA vertreten. Eine Regel wird nur verabschiedet, wenn 5 von 6 der Mitglieder zustimmen. Somit kann keine geschlossen stimmende Fraktion überstimmt werden.
Die KTA-Regeln gehören zum untergesetzlichen Regelwerk und sind per se nicht rechtlich bindend. Sie haben die Funktion, die generellen Anforderungen an die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden für ihren Anwendungsbereich zu konkretisieren. Aufgrund ihres Entstehungsprozesses werden sie rechtlich als antizipierende Sachverständigengutachten eingestuft und entfalten insofern eine rechtliche Bindungswirkung. Wenn die Anforderungen der KTA-Regel eingehalten werden, ist damit in aller Regel auch die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Schadensvorsorge getroffen.
Historisch gesehen entwickelte sich das KTA-Regelwerk auf der Basis von vorhandenen nationalen kerntechnischen Regelwerken und amerikanischen kerntechnischen Sicherheitsregeln. Zum Beispiel war der ASME-Code (American Society of Mechanical Engineers Code) (Section III) Vorbild für die Auslegung und Berechnung von Komponenten.
Die KTA-Regeln betreffen
- Organisationsfragen und Arbeitsschutz (spezielle Ergänzungen im Bereich der kerntechnischen Sicherheit),
- Anlagen- und Bautechnik,
- Betrieb,
- Elektro- und Leittechnik,
- Mechanische Komponenten,
- Reaktorkern und Systemauslegung und
- Strahlenschutztechnik.
Die Qualitätssicherung und das Qualitätsmanagement nehmen einen breiten Raum ein. In den meisten Regeln wird dieser Aspekt behandelt. Der Qualitätssicherungsbegriff des KTA-Regelwerks umfasst auch das im internationalen Bereich heute separat betrachtete Gebiet der Alterung. Für Managementsysteme und für das Alterungsmanagement existieren außerdem eigene KTA-Regeln. Das KTA-Regelwerk umfasst derzeit 97 Regelvorhaben. Neun Regeln wurden nicht mehr der regelmäßigen Überprüfung unterzogen, 88 Regeln wurden zuletzt 2022 überprüft, wenn nötig überarbeitetet und für weitere 5 Jahre als gültig erklärt. Lediglich eine dieser 88 Regeln befindet sich derzeit noch im Änderungsverfahren.
Die Regelungskompetenz des Gesetzgebers und das Verwaltungshandeln der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden werden durch den KTA-Prozess nicht eingeschränkt.
Konventionelles technisches Regelwerk
Für den Bau und den Betrieb von Kernanlagen gilt ergänzend das konventionelle technische Regelwerk. Dies ist insbesondere für die nationale Normung des Deutschen Instituts für Normung (DIN) sowie für die internationale Normung nach ISO und IEC (International Electrotechnical Commission) der Fall.
Dabei sind die Anforderungen des konventionellen technischen Regelwerks als Mindestmaßstab für kerntechnische Systeme und Komponenten heranzuziehen. Darüber hinaus gilt, dass atomrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder unberührt bleiben, soweit in ihnen weitergehende oder andere Anforderungen gestellt oder zugelassen werden.