Lärmschutz - Geräte- und Maschinenlärm
Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) wurde die europäische Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen in deutsches Recht umgesetzt. Sie gilt für 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen, wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher. Alle diese Produkte müssen beim Inverkehrbringen mit einer Kennzeichnung versehen sein, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten wird. Bestimmte Geräte- und Maschinenarten müssen zusätzlich Geräuschgrenzwerte einhalten, die in der europäischen Richtlinie genau geregelt sind.
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung legt zudem zeitliche Beschränkungen für den Betrieb zahlreicher Maschinen- und Gerätearten in lärmempfindlichen Gebieten fest. So ist es in allgemeinen und reinen Wohngebieten verboten, Rasenmäher an Sonn- und Feiertagen ganztägig und an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr zu nutzen. In diesen Gebieten gilt darüber hinaus für bestimmte lärmrelevante Geräte, wie zum Beispiel für Laubbläser und Laubsammler, grundsätzlich auch ein Betriebsverbot in der Zeit von 7 Uhr bis 9 Uhr, 13 Uhr bis 15 Uhr und 17 Uhr bis 20 Uhr. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Einschränkungen festlegen, aber auch Ausnahmen von den zeitlichen Betriebseinschränkungen zulassen. Daneben gibt es weiterhin Regelungen von Ländern und Gemeinden, unter Anderem zur Wahrung der Mittagsruhe.