Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:
Vom 09. - 20. Juni 1997 wird in Harare/Simbabwe die zehnte Vertragsstaatenkonferenz zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) stattfinden. Der WA-Konferenz liegen zur Zeit 80 Anträge auf Änderung des internationalen Schutzstatus von durch den Handel bedrohten Tier- und Pflanzenarten vor. Davon wurden allein 13 Anträge von der Bundesrepublik Deutschland eingebracht, die damit zu den Hauptantragstellern der Konferenz zählt. Hervorzuheben ist vor allem der deutsche Antrag auf Schutz von 23 Störarten, die durch Überfischung und unkontrollierten Kaviarhandel stark bedroht sind.
Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel: "Der Schutz von Stören und die damit verbundene internationale Kontrolle des Kaviarhandels ist unerläßlich, um diese inzwischen weltweit bedrohte Art vor dem Aussterben zu bewahren. Deutschland trägt als eines der Hauptimportländer für Kaviar eine große Verantwortung für das Überleben der Störe und hat daher die Initiative zur Unterschutzstellung ergriffen. Erfreulicherweise wird der Antrag von der Ursprungsländern Rußland und Kasachstan unterstützt."
Ein Schwerpunkt der Konferenz in Harare wird die Diskussion um die Anträge Botswanas, Namibias und Simbabwes auf Herabstufung ihrer Elefantenpopulationen aus dem strengen Schutz des Übereinkommens bilden. Dadurch soll das seit 1990 geltende absolute Handelsverbot für Elfenbein teilweise gelockert werden, um das im Rahmen von Wild-Management-Regulierungen angefallene Elfenbein sowie Leder exportieren zu können.
Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel: "Angesichts der erheblichen landwirtschaftlichen Schäden durch Elefanten habe ich viel Verständnis für die einen geregelten Abschuß und für Wild-Management. Da aber bei Elfenbein, insbesondere bei verarbeiteten Gegenständen, nicht mehr die Herkunft feststellbar ist, ist nicht auszuschließen, daß es dann zu einem erneuten Wiederanstieg der Wilderei käme. Eine teilweise Freigabe des Elfenbeinhandels kann daher von deutscher Seite nicht unterstützt werden."
Den Vertragsstaaten liegen ferner weit über 60 Resolutionsanträge, Berichte und Diskussionspapiere zu unterschiedlichen Problemkreisen vor. Neben Berichten des Sekretariats und der Ausschüsse über ihre Tätigkeit stehen wissenschaftliche Stellungnahmen über den Gefährdungsgrad bestimmter Arten (z. B. Haie und Korallen) und zu möglichen Maßnahmen zu deren Erhaltung zur Diskussion. Schließlich liegt eine Vielzahl von Dokumenten zur rechtlichen Auslegung des Übereinkommens oder zu Einzelproblemen mit bestimmten Arten oder Produkten (z. B. Behandlung der Lagerbestände an Elfenbein oder Rhinozeroshorn, Handel mit Tigerprodukten) vor.
Die letzten Vertragsstaatenkonferenzen haben deutlich gezeigt, daß wirtschaftliche Betrachtungsweisen (sustainable use) zunehmend gegenüber dem Schutzgedanken Raum gewinnen.
Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel: "Die Konferenz wäre als Erfolg zu werten, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen einzelner Staaten und dem Interesse am Schutz der Arten bei der Diskussion der Änderungsanträge erzielt werden könnte."
Stichwort: Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA), CITES CITES ist einer der ältesten internationalen Verträge zum Schutz von Umwelt und Natur. Es ist die Abkürzung für Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora und wird auch Washingtoner Artenschutzübereinkommen ( Kurz: WA) genannt. Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen wurde im März 1973 unterzeichnet. Die Bundesrepublik Deutschland gehörte zu den Unterzeichnerstaaten und ratifizierte als erster EU-Staat das Übereinkommen. Heute sind dem Abkommen 136 Vertragsstaaten beigetreten. Damit gehört es zu den wichtigsten globalen Übereinkommen für den Artenschutz. Ziel der Konvention ist es, der Gefährdung des Bestandes vieler freilebender Tier- und Pflanzenarten als Folge von Handelsinteressen entgegenzuwirken. Die heute durch das Übereinkommen geschützten rund 7.000 Tier- und ca. 24.000 Pflanzenarten sind entsprechend dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in drei Anhängen aufgeführt. Anhang I enthält von der Ausrottung bedrohte Arten, mit denen ein Handel praktisch ausgeschlossen ist, wie z. B. Elefanten, Menschenaffen, Meeresschildkröten, Leoparden, Tiger, Greifvogelarten sowie eine Vielzahl von Orchideen und Kakteen. Anhang II enthält Arten, deren Erhaltungssituation noch eine vorsichtige wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle des Ursprungslandes zuläßt. Hierzu gehören u.a. Bären, Otter, bestimmte Landschildkröten oder Kolibris. Für den Handel mit Anhang II-Arten ist lediglich eine Ausfuhrgenehmigung des Ursprungslandes erforderlich. Anhang III enthält schließlich solche Arten, die von bestimmten Ursprungsländern mit Handelsbeschränkungen belegt werden. So hat etwa Kanada seine heimischen Walroßbestände aufgenommen, Ghana seine zahlreichen Wasservogelarten oder Tunesien seine Gazellen. Neue Europäische Artenschutz-Verordnung: Um den Erfordernissen des Europäischen Binnenmarktes gerecht zu werden, hat die EU eine Verordnung beschlossen, die zum 1. Juni 1997 in Kraft tritt und die seit 1984 geltenden Bestimmungen ersetzt. Die neue europäische Regelung setzt das WA und weitere Schutzbestimmungen um. Sie regelt einheitlich die Ein- und Ausfuhr sowie Vermarktung der betroffenen Arten für alle EU-Länder. Je nach Gefährdungsgrad sind diese Arten in der EU-Verordnung in vier unterschiedlichen Anhängen aufgeführt: Anhang A enthält die im Anhang I des WA aufgeführten Arten (vom Aussterben bedrohte Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten) sowie Arten, die nach Ansicht der Europäischen Union im internationalen Handel so gefragt sind, daß jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde. Anhang B enthält die Arten des WA-Anhangs II (Arten, deren Erhaltungssituation zumeist noch eine geordnete wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zuläßt und Arten, die international in solchen Mengen gehandelt werden, die das Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten Ländern gefährden können. Anhang C enthält die Arten des WA-Anhangs III (Arten, die von einer der Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet einer besonderen Regelung unterworfen sind) sowie alle anderen vom WA erfaßten Arten, die nicht bereits in den Anhängen A oder B genannt sind. Anhang D enthält die Arten, bei denen der Umfang der Einfuhren in die Europäische Union eine Überwachung rechtfertigt, um ggf. aus den so ermittelten zahlen eine stärkere Unterschutzstellung herzuleiten. Zu diesen internationalen Regelungen sind in nationalen Gesetzen Durchführungsvorschriften sowie Bestimmungen erlassen worden, die über die internationalen Regelungen hinausgehen. Von den Artenschutzregelungen sind neben lebenden auch tote Tiere, Pflanzen sowie auch solche Waren betroffen, bei denen aus irgendeinem Umstand hervorgeht, daß sie Teile oder Erzeugnisse aus geschützten Tieren oder Pflanzen sind oder solche enthalten. Die EU hat einheitliche Vordrucke für den Antrag auf Erteilung der Dokumente sowie für die Dokumente selbst vorgeschrieben, die bei verschiedenen Herstellern käuflich erworben werden können. Die zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigungen ist das Bundesamt für Naturschutz. |